Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Entgeltordnung/Eingruppierung

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nichts_tun:

--- Zitat von: Kraeuterwiese am 05.03.2019 12:23 ---Nun scheint es wohl so zu sein, dass eine evtl. Veränderung in der Eingruppierung, wenn sie denn erfolgt, wohl nicht stufengleich erfolgt

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Die stufengleiche Höhergruppierung wurde in der jetzigen Tarifverhandlung nicht vereinbart, dafür wurden die Garantiebeträge für die Höhergruppierung erhöht.



--- Zitat von: Okidoki am 05.03.2019 20:43 ---Habe gerade nochmal nachgelesen, dass laut dem Urteil die Beschäftigten eine Gruppe höher einzuordnen waren wegen dem Arbeitsvorgang. Über unsere Anträge wurde aber noch nicht entschieden, wir sind also dort nicht eingeordnet worden. Nun sollen in den nächsten 2 Jahren über den Arbeitsvorgang Gespräche geführt werden. Was bedeutet das für uns? Können die so lange warten mot der Entscheidung? Müsste jeder von uns eine Feststellungsklage machen? Ich habe das so verstanden, als ob nach dem Urteil so gehandelt hätte werden müssen. 🤔

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Wie dargelegt, ist es derzeit nicht absehbar, wann und wie die Entgeltordnung des TV-L angepasst wird, insbesondere inwiefern der Abschnitt 12.1 - Geschäftsstellenverwalter/-innen - geändert wird. Zwar gibt das Urteil des BAG Anhaltspunkte dafür, dass die bisherigen Tätigkeitsmerkmale neu geordnet werden sollten, jedoch inwiefern das die Tarifvertragsparteien in Angriff nehmen und umsetzen, ist reine Kaffeesatzleserei.

Da die Anträge schon zwei Jahre unbeantwortet beim AG liegen, würde ich diesem eine letzte Frist zur Beantwortung setzen, dass die Entgeltgruppe 9 beansprucht wird, dabei auch die Gehaltsdifferenz mitteilen. Die Frist sollte nicht länger als vier Wochen betragen. Wenn danach keine Antwort kommt, würde ich Eingruppierungsfeststellungsklage erheben und meine auszuübenden Tätigkeiten unter Bezugnahme des Urteils des BAG darlegen. Zu einer anwaltlichen Vertretung sei allerdings angeraten.

Okidoki:
Danke für die Antwort!

Es ist ja erstaunlich, dass dann bisher nicht zu unseren Gunsten entschieden wurde. Hat denn das OLG keine Frist, in der es über Anträge nach so einem Urteil ordnungsgemäß entscheiden muss? Warum muss dann eventuell jeder Beschäftigte eine Feststellungsklage machen, wenn die Richtlinien laut Entgeltordnung zumindes derzeit klar sind? Sollte bei den Gesprächen etwas an der Verordnung geändert werden, muss eben dann korrigiert werden. Sowas kann auch nur der öffentliche Dienst machen. Viele haben keine Berufsrechtschutz.

MrRossi:

--- Zitat von: Okidoki am 06.03.2019 07:15 --- Viele haben keine Berufsrechtschutz.

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Dann haben Sie ja genug eingespart, von daher hält sich mein Mitleid in Grenzen....

Okidoki:
 ::) Bei dem Gehalt können sich das Alleinerziehende vielleicht nicht leisten? Schon mal drüber nachgedacht? Kostet nicht wenig!

MrRossi:

--- Zitat von: Okidoki am 06.03.2019 09:57 --- ::) Bei dem Gehalt können sich das Alleinerziehende vielleicht nicht leisten? Schon mal drüber nachgedacht? Kostet nicht wenig!

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Mir fällt es schwer zu glauben dass man nicht 13-25 € übrig hat um eine Rechtschutzversicherung zu haben.
Alternativ kann man eventuell ja Prozesskostenbeihilfe beantragen...

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