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Verbesserung Techniker / Meister

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sigma5345:

--- Zitat von: Techniker1975 am 05.04.2019 10:44 --- Gerade die Aufteilung der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b und die Überleitung in diese Entgeltgruppen werden abschließend erst bei diesen redaktionellen Nachverhandlungen beschlossen. Diese können sich noch bis August/September ziehen. Erst dann wird uns leider ein Tariftext vorliegen, mit welchem wir sichere Auskünfte erteilen können.

--- End quote ---
Bin mal gespannt ob die Erhöhung damit auch so lange auf sich warten lässt oder ob vorher unter Vorbehalt schon mehr gezahlt wird.... Ansonsten gibt es 2 mal Weihnachtsgeld :D

Friedrichs007:
In der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 29. März 2019 gibt es bereits eine Regelung für staatl. gepr. Techniker:

3. Eingruppierung der Technikerinnen und Techniker
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 wird der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. In der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 wird die besondere Stufenlaufzeit aufgehoben; die Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 9 entfällt.
Die nach § 10 des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte gezahlte Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 10,23 Euro entfällt mit Inkrafttreten der neuen Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt 21 Unterschnitt 2 (Technikerinnen und Techniker) der Anlage A zum TV-H.
Antragserfordernis für die Ziffern 1 bis 4

Ergibt sich in den Fällen der Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf schriftlichen Antrag (Antragsfrist 12 Monate nach Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsregelungen) in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-H ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TV-H) ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit.

Ich gehe davon aus, dass für die Beschäftigten der Länder genau die gleichen Regelungen vereinbart werden!

sigma5345:

--- Zitat von: sigma5345 am 22.03.2019 13:10 ---Also ganz hinten runter fällt die Entgeltgruppenzulage bzw. die Besitzstandszulage wenn man noch aus dem BAT übergeleitet wurde nicht. Ich habe das hier in der Kommentierung des TV-L gefunden:


--- Zitat ---51b   
Die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 2. Teilsatz TV-L gilt ab 1. 1. 2012 auch zur Ermittlung des Garantiebetrags, wenn in der bisherigen Entgeltgruppe eine Besitzstandszulage für eine frühere Vergütungsgruppenzulage gemäß § 9 TVÜ-Länder zustand:
Beispiel 11 (Vergütungsgruppenzulage gemäß § 9 TVÜ-Länder in der bisherigen Entgeltgruppe):
Ein Techniker war am 1. 11. 2006 aus VergGr. Vb Fg. 1 (Teil II Abschnitt L Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O) in den TV-L übergeleitet worden. Er wurde der „kleinen” Entgeltgruppe 9 zugeordnet (Anlage 2 TVÜ-Länder). Nach § 9 TVÜ-Länder erhielt er weiterhin eine Besitzstandszulage entsprechend der Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote 1 zur VergGr. Vb.
Am 1. 1. 2012 wurde er gemäß § 29 a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet. Gemäß § 9 TVÜ-Länder bestand der Anspruch auf die Besitzstandszulage in Höhe von (Stand 1. 1. 2017) 133,92 € fort.
Am 1. 2. 2017 werden ihm als „sonstigem Beschäftigten” Tätigkeiten eines Ingenieurs übertragen. Er wird deshalb von Entgeltgruppe 9 Stufe 4 (3.478,46 €) nach Entgeltgruppe 10 höhergruppiert.
Erster Schritt:
In Entgeltgruppe 10 wird der Beschäftigte gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz TV-L der Stufe 3 (3.569,49 €) zugeordnet, denn dort erhält er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt von 3.478,46 €.
Zweiter Schritt:
Der Unterschiedsbetrag gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 2. Teilsatz TV-L ergibt sich aus
- dem bisherigen Entgelt (3.612,38 €), das sich aus dem Tabellenentgelt in Entgeltgruppe 9 Stufe 4 (3.478,46 €) zuzüglich der Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppenzulage (133,92 €) ergibt, und
- dem Entgelt in der höheren Entgeltgruppe in Entgeltgruppe 10 Stufe 3 (3.569,49 €).
Aufgrund des (negativen) Unterschiedsbetrags von -42,89 € wird der Garantiebetrag von 62,66 € gezahlt. Der Beschäftigte erhält deshalb nach der Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 10 und der (formellen) Zuordnung zur Stufe 3 ein Entgelt in Höhe von 3.675,04 €, das sich aus dem bisherigen Entgelt (3.612,38 €) und dem Garantiebetrag (62,66 €) ergibt.

--- End quote ---
Das ist natürlich Stand 2018 - daher auch die veralteten Werte ;). Man bekommt also dann bei Höhergruppierung von 9a in 9b das bisherige Entgelt (Tabelle + Zulage) + 180€ Garantiebetrag.
Von daher sieht diese Änderung der EGO doch recht gut aus.

--- End quote ---
Wenn man mal davon ausgeht das das so umgesetzt wird. Wo landet man dann, wenn man beispielsweise Mitte 2020 in die EG10 höher gruppiert wird?
Folgender Fall:
EG9aS5 + ca. 140 Euro Besitzstandszulage kommt zum 01.01.2020 auf Antrag in die EG9bS4.  Er erhält dann EG9a+Zulage+Garantiebetrag also 3781+140+180=4101€.
Jetzt soll er in EG10 höher gruppiert werden. Wo wird er zugeordnet? EG10S4 mit 140€ Garantiebetragaufstockung damit es 180€ mehr sind?

Capo:

--- Zitat von: Friedrichs007 am 05.04.2019 19:22 ---In der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 29. März 2019 gibt es bereits eine Regelung für staatl. gepr. Techniker:

3. Eingruppierung der Technikerinnen und Techniker
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 wird der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. In der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 wird die besondere Stufenlaufzeit aufgehoben; die Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 9 entfällt.
Die nach § 10 des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte gezahlte Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 10,23 Euro entfällt mit Inkrafttreten der neuen Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt 21 Unterschnitt 2 (Technikerinnen und Techniker) der Anlage A zum TV-H.
Antragserfordernis für die Ziffern 1 bis 4

Ergibt sich in den Fällen der Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf schriftlichen Antrag (Antragsfrist 12 Monate nach Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsregelungen) in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-H ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TV-H) ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit.

Ich gehe davon aus, dass für die Beschäftigten der Länder genau die gleichen Regelungen vereinbart werden!

--- End quote ---


Nur bei Techniker der Fg1 wird die besondere Stufenlaufzeit aufgehoben? Was ist mit der Fg2 bleibt das bei der Verlängerten Laufzeit.

Friedrichs007:
Ja,
Techniker der Fg1 kommen auf Antrag in die 9b!
Techniker der Fg2 kommen in die 9a!

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