Ja. Das ist mir scheinbar zu hoch.
"kommen können"... "Auf Antrag"...
Bisher dachte ich, nach einer Eingruppierungsautomatik IST der Techniker (und Sonstige Beschäftigter) der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 22.2 ab den 01.01.2020 in die 9b eingruppiert.
Ohne Graubereich. Ohne Wahl, ob man den Antrag stellt oder nicht. Ohne Wahl, ob man dem Antrag stattgibt oder nicht.
Was, wenn ich den Antrag nicht stelle? Ändert sich dann meine Tätigkeit?
Muss meine Stelle dann neu besetzt werden, weil ich die "schwierigen Tätigkeiten" ohne gestellten Antrag dann ja nicht übernehme?
Auch hier: Es ist so, weil die Tarifparteien das so geregelt haben.
Siehe § 29d Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ-L
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Wenn du den Antrag nicht stellt, verbleibst du für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der EG9a.
Ich will da überhaupt kein Faß aufmachen, ich weiß ja, dass Du Recht hast...
Aber nach meinem Verständnis passt es sehr gut zusammen, wenn eine 9b Techniker-Stelle von einem 9b Techniker besetzt wird.
(vereinfacht gehe ich davon aus, dass der Techniker 9a UND 9b kann, die EG aber mal 9a, mal 9b ist)
Wenn eine 9b Techniker-Stelle von einem 9a Techniker besetzt wird, wäre dies doch gleichzeitig eine Übertragung minderwertiger Aufgaben.
Oder, wenn dies nicht möglich ist, weil die Stelle nur einen 9b Techniker hergibt, muss der 9a durch einen 9b ersetzt werden.
Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der ferstgelegten Entgeltgruppe entsprechen, sind doch ausdrücklich verboten.
Es müssten also dem 9a, der kein Antrag auf 9b gestellt hat höherwertige Tätigkeiten der 9b übertragen und er dadurch in 9b höhergruppiert werden.
Auch wenn ich hier nur nachhake, um das "Antragstellenmüssen" zu verstehen,
die Tätigkeit kann doch bei einer Verweigerung der der Stelle entsprechenden Eingruppierung nicht unverändert bleiben...
Oder?
Kann ich E13 Aufgaben übetragen bekommen und mit E5 bezahlt werden?