Nun, mit der Überleitung in E9a sind Entgeltgruppe und Überleitungsentgeltgruppe eben nicht mehr dieselbe. Die Krux ist die damals schon unnötige Formulierung "in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden". Wenn sie nicht mehr in der Entgeltgruppe sind, fehlt es am Anspruchsmerkmal.