Ich gehe davon aus, auch wenn es nicht abschließend geschrieben steht, dass diese Rechtsmeinung einer Vertragspartei und sämtlicher Kommentierungen zur Auslegung des Abschnitts 22.2, einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Ich kann mir nicht vorstellen dass ein Gericht entscheidet, dass Tätigkeiten im Bereich Systemadministration dem allgemeinen Teil zugeordnet werden.
In vergleichbaren Fällen hat sich das Gericht jeweils der Meinung der TDL angeschlossen.
Aber es ist eh egal, da zum Glück bald die Lücke geschlossen wird.