Nach § 29d Absatz 1 TVÜ-L sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.
Die Formulierung, dass sie für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert sind, ist eine Bestandsschutzregelung, die bedeutet, dass die Tarifautomatik in Bezug auf die neugefasste Entgeltordnung ausgesetzt wird und dass sie in der bisherigen Entgeltgruppe verbleiben, in die sie nach der bisherigen Fassung der Entgeltordnung eingruppiert waren. Die bisherige Fassung der Entgeltordnung gilt insoweit weiter. Siehe hierzu BAG vom 28.02.2018, 4 AZR 816/16.
Da die bisherige Fassung der Entgeltordnung den Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage begründete, steht diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeut weiter zu, sofern kein Antrag nach § 29 d Abs. 2 TVÜ-L gestellt wird.