Eine durch Überleitung verursachte Entgeltverringerung ist weder unmöglich noch systemwidrig. Den TVP steht es vielmehr frei, ungünstigere Arbeitsbedingungen für einige, viele oder alle TB zu vereinbaren. §9 Abs. 1 TVÜ-L stellt erkennbar auf den Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L ab, das ergibt sich nicht nur unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, denn nur zu diesem Zeitpunkt bestand eine „bisherige Vergütungsgruppenzulage“, als auch aus dem Entstehungszeitpunkt und tariflichen Gesamtkontext. Die Entgeltgruppe, in die seinerzeit übergeleitet wurde, war die E9. Diese gibt es nicht mehr. Vielmehr gibt es nunmehr die E9a und E9b. Beide sind nicht die Entgeltgruppe, in die übergeleitet wurde. Auf die neuerliche Überleitung in E9a kann sich §9 Abs. 1 TVÜ-L nicht beziehen, da es zu diesem Überleitungszeitpunkt keine bisherige Vergütungsgruppenzulage gab. Das einzige, was man dem entgegenhalten könnte, wäre §9 Abs. 4 TVÜ-L (durch §12 TVÜ-L unberührt), wenn man ihn so liest, daß die Überleitungsentgeltgruppe aus der Überleitung in den TV-L kein konstituierendes Merkmal für den Anspruch ist und die ununterbrochen ausgeübte Tätigkeit für die Fortzahlung genügt. Dann kann man aber nicht vom Fortfall des Anspruchs durch eine Höhergruppierung auf Antrag ausgehen, da sich dieser Fortfall nur aus der konstitutiven Bedeutung der Überleitungsentgeltgruppe in den TV-L ergibt. Mithin ist der Anspruch auf die Besitzstandszulage entweder mit Überleitung in die E9a bereits entfallen oder eben auch durch die Höhergruppierung auf Antrag nicht.