Du übersiehst, daß nicht einfach eine Entgeltgruppe umbenannt wurde, sondern daß die E9a (wie auch die E9b) eine gänzlich andere Entgeltgruppe ist. Es geht mithin nicht darum, wie man etwas nennt, sondern darum, daß die E9a nicht die E9 ist und mithin nicht die Entgeltgruppe, in die mit einer bisherigen Vergütungsgruppenzulage übergeleitet wurde. Wie bereits ausgeführt, hat die Annahme, die Besitzstandszulage sei bei Überleitung in die E9a nicht entfallen, weil es für den Anspruch auf die Besitzstandszulage nicht darauf ankäme, daß man sich noch in der Entgeltgruppe befindet, in die man mit einer vorherigen Besitzstandszulage übergeleitet wurde, sondern es vielmehr auf die ununterbrochene Ausübung der maßgeblichen Tätigkeit ankomme, zwingend zur Folge, daß der Anspruch dann auch bei der Höhergruppierung auf Antrag fortbesteht, da ja auch hier keine Tätigkeitsänderung vorliegt. Zahlt der AG hingegen die Besitzstandszulage nach Überleitung in die E9a mit der von Dir vorgebrachten Begründung fort und nach der Höhergruppierung auf Antrag nicht, handelt er widersprüchlich - und ein solches widersprüchliches Verhalten ist ihm verwehrt, was eine Rechtspflicht zur Fortzahlung der Besitzstandszulage auch nach der Höhergruppierung auf Antrag auslösen kann, selbst dann, wenn der Anspruch eigentlich seit der Überleitung in E9a entfallen ist.