Die Wirkung im Einzelfall ist unbeachtlich. Die Änderung hat handfeste rechtliche Auswirkungen dadurch, daß E9a und E9b zwei unterschiedliche Entgeltgruppen sind, die E9 hingegen nur eine Entgeltgruppe war. Innerhalb der E9 gab es keine Höhergruppierung oder Herabgruppierung, zwischen E9a und E9b hingegen schon. Innerhalb der E9 konnte der AG Kraft seines Direktionsrechts einem TB mit regulären Stufenlaufzeiten auch eine Tätigkeit zuweisen, die zu verlängerten Stufenlaufzeiten führte. Gegenüber einem TB in E9b kann er sein Direktionsrecht nicht so einsetzen, daß es zur Eingruppierung in E9a führte. Es handelt sich also nicht um eine redaktionelle Änderung, sondern um eine mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen.
Die TVP haben weder in der Vergangenheit stets Besitzstandsregelungen getroffen noch haben sie es in dieser Tarifrunde getan, ich erinnere nur an den Fortfall der Entgeltgruppenzulage bei Technikern.