Autor Thema: Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit  (Read 16137 times)

TomBW

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Guten Abend,

ich bin neu hier im Forum aber lese hier schon seit einiger Zeit mit und möchte mich nun auch einbringen. Da ich ohnehin eine Frage bzgl. der Eingruppierung habe, nehme ich dies doch gleich zum Anlass.  :)
Sofern ein ähnlicher Eintrag/eine ähnliche Frage hier im Forum bereits vorhanden ist, entschuldige ich mich vielmals. Dies hab ich dann übersehen.


Ich befinde mich seit Januar auf einer neuen Stelle, die offiziell nach der Entgeltgruppe 6 des TV-L bewertet ist. Aufgrund von mangelnder Berufserfahrung befide ich mich in der Probezeit in Entgeltgruppe 5. Dies wurde mir vor Dienstantritt auch bereits mitgeteilt aber gleichzeitig wurde mir schriftlich bestätigt, dass die Höhergruppierung nach E6 unmittelbar nach Bestehen der Probezeit erfolgt.

Nachdem ich mich mit dem TV-L beschäftigt habe und mich weitergehend informiert habe, konnte ich feststellen, dass eine niedrigere Entgeltgruppe während der Probezeit im Tarifvertrag nicht vorgesehen ist. Die Eingruppierung richtet sich nämlich ausschließlich nach der auszuübenden Tätigkeit unabhängig davon, welche Qualifikationen der Arbeitnehmer hat.

Ich habe eine schriftliche Anfrage an den Verwaltungsleiter gestellt und um schriftliche Auskunft über die tarifrechtliche Grundlage für die niedrigere Eingruppierung während der Probezeit gebeten. In seinem Antwortschreiben erläutert er, dass erfahrungsgemäß eine mehrmonatige Einarbeitungszeit für diese Stelle notwendig ist und mir die auszuübenden Tätigkeiten zunächst nur in Mitarbeit mit einem Kollegen übertragen sind. Hierdurch entspräche die Wertigkeit meiner Tätigkeit geringstenfalls über die Dauer der vereinbarten Probezeit der E5, da die Voraussetzungen des §12 Abs. 1 Satz 4 TV-L wohl nicht erfüllt wären.
Die Übertragung der Tätigkeiten in alleiniger Zuständigkeit findet dem Prinzip der Tarifautomatik folgend im Anschluss an die Probezeit statt.

Mein Kollege begleitet mich hauptsächlich bei der Arbeit aber lässt mich die Aufgaben in Absprache mit ihm alleine erledigen.

Nun ist mir bewusst, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Aufgaben in geringeren Umfang zuzuordnen. Dies muss nach meinen Informationen jedoch ausdrücklich geschehen.
Unter ausdrücklich verstehe ich z.B. eine schriftliche Niederschrift (einen aktuellen Geschäftsverteilungsplan gibt es nicht, dieser befindet sich zur Prüfung noch beim Ministerium und wurde auch erst nach meinem Dienstantritt angefertigt).


Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr/Sie mir eine grobe Einschätzung - natürlich nur sofern möglich - geben könntet.

Ich bedanke mich sehr für die Hilfe.


Viele Grüße aus Ba.-Wü.
Tom

Spid

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #1 am: 06.03.2019 19:40 »
Die Bewertung der Stelle ist tariflich unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an. Wurde eine auszuübende Tätigkeit übertragen, die zur Eingruppierung in E6 führt, bist Du in E6 eingruppiert. Wenn nicht, dann nicht. Die Aussage des Verwaltungsleiters ist inkonsistent. Während die dargestellte Konstellation ja durchaus denkbar ist im Hinblick auf E7-E9a, weil ja dann ggfs. keine/weniger selbständige Leistungen anfallen, ist das bei E5/E6 nur dann überhaupt denkbar, wenn nicht die Bandbreite an Tätigkeiten übertragen worden wäre, die zur gesteigerten Breite der benötigten Fachkenntnisse führt. Derlei trägt er aber nicht vor.

marco.berlin

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #2 am: 06.03.2019 19:52 »
Oder anders ausgedrückt, nach Bestehen der Probezeit bliebe nur sofort und rückwirkend für 6 Monate die Ansprüche geltend zu  machen. Kannst du natürlich auch sofort machen, kann mir aber vorstellen, dass da wer verschnupft reagiert, wenngleich ich noch keine gescheiterte Probzeit erlebt habe. PR sei dank.

Pietclock

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #3 am: 06.03.2019 20:01 »
@ TomBW: nach meiner Erfahrung gehen die Personalstellen recht gerne recht "virtuos" mit diesem herrlich spröden Begriff der "auszuübenden Tätigkeit" um, und nutzen das genau für so Spielchen, wofür die Eingruppierung gar nicht gedacht ist.
Auszuübende heißt eben nicht ausgeübte,  eine totale Blüte in der Sache. Sprich, was man tatsächlich macht, spielt weit weniger die Rolle, als was die Personalstelle meint, das ausgeübt werden soll...

und da kann man natürlich viel freier mit "rumspielen". Während der Probezeit sollst du da sozusagen eine andere Tätigkeit ausüben als danach. Ist logisch eigentlich eher blödsinnig, kommt aber nicht selten so vor.
Erfahrenere Leute werden so auch gerne mal höhergruppiert, obwohl das eigentlich über die Stufen laufen soll. Ist eben die "auszuübende" Tätigkeit plötzlich eine andere, weil der/diejenige halt schon 20 Jahre dabei ist ;)

Max

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #4 am: 06.03.2019 20:06 »
Kenne diese Praxis auch. Ist zum Teil auch nachvollziehbar, dass einem Neuling zu Anfangs noch nicht alle Tätigkeiten übertragen werden.
Ob man wegen insgesamt 600 Euro Brutto hier den Aufstand übt sei jedem selbst überlassen. Im Gegensatz zu Marco.berlin's Behörde wird bei uns auch während der Probezeit die Möglichkeit genutzt das Beschäftigungsverhältnis zu kündigen.

TomBW

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #5 am: 06.03.2019 20:10 »
Vielen Dank für die ersten Antworten! Das bringt mich bereits ein Stück weiter.

Die fehlende berufliche Erfahrung ist also kein Grund für eine niedrigere Eingruppierung, da ja - wie von Spid genannt - nur die auszuübende Tätigkeit eine Rolle spielt.

Der Verwaltungsleiter hat nur noch hinzugefügt:

"Die erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse sind unabdingbar wegen der bei dieser Tätigkeit zu beachtetenden komplexen Vorgaben und dem benötigten Hintergrundwissen, beispielweise den Vorschriften zur Ausbildung der mittleren Dienste (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung), des Reise- und Trennungsgeldrechts oder der Lehrkräftevergütung und den damit verbundenen Rechtsfolgen für alle Tätigkeitsbereiche Ihres Dienstpostens bei deren Anwendung."

Anschließend folgt der schon beschriebene Absatz mit der mehrmonatigen Einarbeitungszeit.


Meiner Meinung nach, nehme ich die Aufgaben jedoch nicht in geringerem Umfang war. Die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung muss ich insoweit bei Lehrgangsplanung beachten (Leistungsnachweise, Dauer).
Die Vergütung für Lehrkräfte werden von mir auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft und zur Auszahlung weitergeleitet. Vorher unterschreibt die "Haushaltskollegin" die Anweisungen jedoch noch ebenfalls (Vier-Augen-Prinzip).

Die Aufgaben im Bereich des Reise- und Trennungsgeldrechts nehme ich auch komplett wahr (Kontierungen prüfen/ergänzen und dann zur Auszahlung weiterleiten).

Der im Schreiben des Verwaltungsleiters genannte Kollege führt mich in die Disposition der Ausbildung (Stundenplanung) ein. Hier nehmen wir die Aufgaben zurzeit tatsächlich gemeinsam wahr aber hier geht es nur darum, nebenamtliche Lehrkräfte unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Ausschlusszeiten in die entsprechenden Stundenpläne einzutragen.


Bzgl. der ausdrücklichen Zuordnung in geringerem Umfang:
Ist mit ausdrücklich schriftlich gemeint oder genügt hier auch mündlich?


@Pietclock: Danke für den Hinweis bzgl. der Auslegung des Begriffs "auszuübenden"!

Danke!

Spid

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #6 am: 06.03.2019 20:24 »
Wie wurde Dir denn überhaupt Deine auszuübende Tätigkeit mitgeteilt?

TomBW

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #7 am: 06.03.2019 20:33 »
@Spid : Mehr oder weniger nur mündlich. Es hieß "Sie sind hierfür zuständig, das funktioniert so und das übernehmen Sie ab jetzt".

Dies gerade in Bezug auf das Reise- und Trennungsgeldrechts und der Lehrkräftevergütung.

Ich würde auch behaupten - ohne mich dabei jetzt zu weit aus dem Fenster lehnen zu wollen - das ich die zwei oben genannte Gebiete schon völlig eigenständig ausführe. In Bezug auf Reisekosten/Trennungsgeld erfolgt keine Überprüfung durch andere Kollegen/Vorgesetzten und ich kann diese Vorgänge abschließend bearbeiten. In Bezug auf die Lehrkräftevergütung arbeite ich auch eigenständig außer das ich den Vorgang noch zur abschließenden Zeichnung weitergebe. Dies wäre aber durch das Vier-Augen-Prinzip auch in E6 bzw. nach der Probezeit nötig.

Schriftlich habe ich noch nichts erhalten. Geschäftsverteilungsplan liegt wie bereits gesagt auch noch nicht vor

Spid

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #8 am: 06.03.2019 20:47 »
Dauert das Arbeitsverhältnis bereits länger als einen Monat? Wenn ja, wie ist der AG seiner Verpflichtung nach §2 NachwG nachgekommen?

TomBW

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #9 am: 06.03.2019 20:51 »
@Spid : Das Arbeitsverhältnis besteht seit dem 07.01.2019, demnach nun gute zwei Monate.

Einen Nachweis nach § 2 NachwG habe ich noch nicht erhalten bzw. der Arbeitgeber ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

Pietclock

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #10 am: 06.03.2019 20:55 »
Ich habe sowas noch nie erhalten, auch Jahre nach Arbeitsbeginn nicht. Ist das vielleicht mit dem Arbeitsvetrag schon ausreichend dargelegt?

TomBW

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #11 am: 06.03.2019 21:00 »
Ich habe gerade einen Blick in das Nachweisgesetz geworfen und Ziffer 5 sagt folgendes:

„eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit“

muss diese Niederschrift enthalten.
Also mein Arbeitsvertrag enthält eine solche Beschreibung nicht...

Spid

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #12 am: 06.03.2019 21:03 »
@Spid : Das Arbeitsverhältnis besteht seit dem 07.01.2019, demnach nun gute zwei Monate.

Einen Nachweis nach § 2 NachwG habe ich noch nicht erhalten bzw. der Arbeitgeber ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

Es ist ein individualrechtlicher Anspruch, der sich auch gerichtlich durchzusetzen ließe - aber mit zweifelhaftem Nutzen im Hinblick auf die Eingruppierung und möglicherweise probezeitbeendend.

Spid

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #13 am: 06.03.2019 21:04 »
Ich habe sowas noch nie erhalten, auch Jahre nach Arbeitsbeginn nicht. Ist das vielleicht mit dem Arbeitsvetrag schon ausreichend dargelegt?

Wenn in Deinem Arbeitsvertrag die dort genannten Anforderungen erfüllt, ja, sonst nicht.

Pietclock

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #14 am: 06.03.2019 21:13 »
Kommt drauf an, was „eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit“ bedeutet.....   es steht drinnen   " als Sachbearbeiter beschäftigt".  Sonst ist da nix beschrieben außer natürlich der Entgeldgruppe und Arbeitsort.