Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen

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AlphaOmega:
Hi,

BV = Beschäftigungsverhältnis,
zwischen den BV's Unterbrechung unter 6 Monaten,
in den BV's einschlägige Berufserfahrung,
nicht wissenschaftlicher Bereich.

Sachverhalt:
BV 1 bei einem anderen AG, 2 Jahre
BV 2 beim selben AG, 1 Jahr 1 Monat
Jetzt wird BV 3 begründet. Welche Stufe?

Möglichkeit 1: Stufe 2 und Aufstieg nach Stufe 3 nach 2 Jahren und 11 Monaten, weil nur BV 2 berücksichtigt werden darf.
Möglichkeit 2: Stufe 3, weil BV 1 und BV 2 zu summieren sind.

Was ist richtig? Für Möglichkeit 2 habe ich noch keine Anhaltspunkte gefunden.

Spid:
Die Sachverhaltsschilderung ist inkonsistent. Wenn einschlägige Berufserfahrung von 2 Jahren vorlag, wäre die Einstellung in BV2 in Stufe 2 erfolgt.

AlphaOmega:
Habe ich übersehen.

Wenn BV 2 nun auch bei einem anderen AG gewesen wäre, müssten dann bei der Stufenfestsetzung die beiden BV's summiert werden oder darf nur das letzte BV berücksichtigt werden?

Spid:
Da zwischen den BV keine schädliche Unterbrechung vorlag, sind gem. BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 die Erfahrungszeiten zu addieren.

AlphaOmega:
Wenn du diesen
"I. Allerdings ordnet § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L nur die Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung aus "einem" Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber an. Ungeachtet dieser missverständlichen Formulierung ist nach dieser Bestimmung auch die einschlägige Berufserfahrung aus mehreren vorhergehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Oktober 2008 E § 16 Rn. 44 für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund); aA Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 25; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Oktober 2009 Teil B 1 § 16 Rn. 34). Für die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, die dem Arbeitgeber auch im aktuellen Arbeitsverhältnis zugute kommt, spielt es keine Rolle, ob die Erfahrung in einem oder mehreren vorherigen, sei es auch befristeten, Arbeitsverhältnissen erworben worden ist. Darüber hinaus ist nur mit einer Berücksichtigung auch mehrerer vorheriger Arbeitsverhältnisse, bei denen jeweils keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt, sichergestellt, dass bei wiederholten Befristungen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich sind, dieser Personenkreis überhaupt die Chance zur Berücksichtigung der in diesen Arbeitsverhältnissen gewonnenen Berufserfahrung und damit zum Stufenaufstieg erhält (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 16, BAGE 135, 313)."
Absatz aus dem Urteil meinst, verstehe ich noch nicht, warum man den heranziehen kann (oder meinst du einen anderen Textteil?). In dem Urteil geht es um vorherige Beschäftigungszeiten bei dem selben Arbeitgeber. Warum kann man das übertragen auf Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber?

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