Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen

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Spid:
Weil es auch dort für die Frage, ob es sich um einschlägige Berufserfahrung mit dem entsprechenden Nutzen für den AG handelt, keine Rolle spielt, ob diese in einem oder mehreren BV erworben worden ist. Es darf nur keine schädliche Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegen, auch bei unterschiedlichen AG, siehe das bereits a.a.O. angeführte BAG-Urteil vom 27.04.2017 - 6 AZR 459/16.

AlphaOmega:
Aber auch bei dem Urteil geht es um ein vorheriges Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber und in der Rn 35 wird ausdrücklich erwähnt, dass sich die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L auf vorherige Arbeitsverhältnisse iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bezieht.

Ein Urteil, welches sich konkret mit BV's bei einem anderen AG beschäftigt hat, kennst du nicht oder weißt, ob es das noch nicht gibt?

Deine Begründung finde ich plausibel, aber weißt du das oder glaubst du das?

Ich habe den Eindruck, dass man manchmal genau lesen muss und manchmal nicht so genau. Vermutlich habe ich aber etwas grundlegendes noch nicht verstanden.
In § 16 Abs. 2 Satz 2 sprechen die Tarifparteien von einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum selben AG. Was ein vorheriges AV ist, wird in der Protokollerklärung definiert. Die Urteile beziehen sich alle auf diesen Sachverhalt. In Satz 3 wird von einem AV bei einem anderen AG gesprochen. Hier soll/ist jetzt die Übertragung zulässig.
Wenn es jetzt aber um die Frage geht, ob sog. "Restzeiten" anzurechnen sind, sieht es ganz anders aus. Einschlägige Berufserfahrung zum selben AG ist bei unschädlicher Unterbrechung auf den Stufenaufstieg anzurechnen (oder verallgemeinere ich hier unzulässig, weil sich das Urteil 6 AZR 524/11 nur auf vorherige befristete BV bezieht und es bei unbefristet oder auch wenn der AN das vorherige BV durch Kündigung etc. beendet hat, anders verhält/verhalten kann?), aber bei einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen AG wieder nicht (Wissenschaftsbereich ausgenommen).
Kannst du mir erklären, warum man bei den "Restzeiten" nicht auch einfach übertragen kann?
(Und falls in meinen obigen Ausführungen etwas falsch ist, bitte auch korrigieren.)

Spid:
Du mußt Urteile vor allem in ihrer Gänze einschl. der Urteile, auf die darin verwiesen wird, lesen. Im vorliegenden Fall sind das mit weiteren Verweisen etwas mehr als 4 Dutzend Urteile, in denen u.a. die gesetzeskonforme Auslegung vor dem Hintergrund des TzBfG und dem Gleichbehandlungssatz von §§ 16f. in TVÖD/TV-L/TV-H klar wird. Das von mir zuletzt referenzierte Urteil enthält u.a. dezidierte Ausführungen, warum die im Tariftext nur auf §16 Avs. 2 Satz 2 bezogene Protokollerklärung Nr. 3 zu §16 Abs. 2 auch auf Satz 3 anzuwenden ist. So ergibt sich auch die Privilegierung der einschlägigen Berufserfahrung beim selben AG, die Du zutreffend erkannt hast, aus der rechtskonformen Auslegung, die eine Benachteiligung befristet Beschäftigter ausschließen soll - aus in den referenzierten Urteilen genannten Erwägungen.

AlphaOmega:
Bin noch nicht durch, aber habe zu einem anderen Sachverhalt auch eine Frage. Da sie zur Überschrift passt, fange ich kein neues Thema an.

Folgende Situation (wieder Einschlägigkeit, nicht Wissenschaftsbereich und Unterbrechungen unter 6 Monaten vorausgesetzt):

AV 1 in der pW von 1,5 Jahren (muss man hier wissen, ob das AV befristet war?)
AV 2 im öD bei A, befristet für 1 Jahr und 6 Monaten
AV 3 nach Ablauf der Befristung wird der AN wieder ohne Unterbrechung bei A eingestellt/weiterbeschäftigt.

Mein AG handelt wie folgt: Mit AV 2 wird AN der Stufe 2 zugeordnet und würde nach 2 Jahren, ab Einstellungstag in Stufe 3 kommen (zumindest setzt mein AG das in seinem Abrechnungssystem so fest). Bei der Weiterbeschäftigung AV 3 ändert mein AG das auch nicht und der AN ist zu Beginn von AV 3 weiterhin in Stufe 2.
Müsste man nicht aber bei der Weiterbeschäftigung den AN der Stufe 3 zuordnen, weil bei der Gesamtbetrachtung von AV 1 und AV 2 eine mindestens 3jährige einschlägige Berufserfahrung vorhanden ist?

Spid:
Maßgeblich ist, ob es sich bei BV3 um eine Einstellung handelt oder um eine Fortsetzung des BV zu anderen Bedingungen. Nur im ersteren Fall ist einschlägige Berufserfahrung überhaupt relevant.

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