§ 17 Abs. 5 BBG: "Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b) ein gleichwertiger Abschluss und…"
Ein mit einem Master gleichwertig abgeschlossenes Studium sind nach Battis (2017) trotz des auf Bachelor und Master ausgerichteten Bologna-Prozesses die fortbestehenden Diplomabschlüsse der Universitäten oder aber auch das erste juristische Staatsexamen. Warum kein Diplomabschluss einer Fachhochschule? Ganz einfach, weil die Regelstudienzeit für Diplomabschlüsse der Universitäten idR fünf und die einer Fachhochschule idR vier Jahre beträgt. Ausgehend davon, dass ein Semester mit 30 CP bewertet ist (das macht auch Sinn, wenn man den Workload für einen CP beachtet), macht das nach Adam Riese für Unidiplome 300 CP und für FH-Diplome eben 240 CP. Das bedeutet mit Blick auf den Gleichheitssatz und Art 33 GG, dass gleichwertige Studienabschlüsse (einschließlich Master) für den hD insgesamt (also Bachelor u. Master, FH-Diplom u. MAster oder Unidiplom) 300 CP haben müssen. Dies gilt selbstverständlich auch für den gD, nur eben mit 180 CP.