Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[NW] Versetzung aufgrund von Krankheit abgelehnt
Mask:
Verwaltungsrecht bzw. Beamtenrecht. Arbeitsrechtler haben von Beamtenrecht (meistens) keine Ahnung
Martin1990:
Super, danke für all Eure Antworten!!
nordbeamter:
--- Zitat von: BStromberg am 20.03.2019 10:57 ---
--- Zitat von: nordbeamter am 20.03.2019 10:13 ---Der Gipfel war unlängst Bundesland Bremen die höchstens eine 1 Jahre Beurteilung für das Bewerbungsverfahren akzeptieren.
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Wenn auch off-topic, so halte ich dieses Prozedere durchaus für gangbar, um i.R.d. Personalentscheidung (stets nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung) eine objektive, adäquate und insgesamt sachgerechte Auswahl vornehmen zu können. Dazu kann man als Entscheidungsmaßstab zum Abgleich mehrerer Kandidaten durchaus "zeitlich vergleichbare/aktuelle" Beurteilungen heranziehen (ohne die Beurteilungshistorie in Gänze auszublenden).
Zurück zum Fall.
Ich glaube, dass der designierte Dienstherr praktisch andere Gründe für die Absage ins Feld führen wird, als das Testat der unteren Gesundheitsbehörde. Nach Art. 1, Ziff. 2.1.1 der VV zum BeamtStG bzw. dem LBG NRW ist die Feststellung der gesundheitlichen Eignung als ernennungskonstituierendes Merkmal nämlich bloß wie folgt vorgesehen:
Vor der Begründung des Beamtenverhältnisses ist zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber gesundheitlich geeignet ist. Vor der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ist die gesundheitliche Eignung der Beamtin oder des Beamten nur dann erneut zu prüfen, wenn Zweifel über den Gesundheitszustand bestehen.
Wie einige Vorredner korrekt anmerken, greift die VV zur Festlegung einer Untersuchung bei einer Versetzung erst einmal nicht, weil das BV nach § 15 III S. 2 BeamtStG fortgeführt wird... an dieser Stelle bitte noch nicht zu früh freuen...
Die Versetzung hat definitiv einen ernennungsähnlichen Charakter und räumt dem designierten Dienstherrn als Gesamtrechtsnachfolger daher gewisse Prüfmöglichkeiten ein; d.h. auch, dass er eben nicht alles blind "glauben" muss, was die Aktenlage hergibt
Nach einem Grundsatzurteil des BVerwG (mir leider ad hoc nicht präsent) sind für die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten!
--- Zitat ---
..sicherlich können Dienstherrn bei aktuellen Beurteilungen dieses Vorgaben machen. Aber es schreckt Bewerber aus den von mir genannten Gründen teilweise ab. Gerade wenn sie von einem anderen Dienstherren kommen und die Veränderungswünsche erstmal Geheimhalten wollen. Was dann kaum möglich ist, das zufälligerweise eine Beurteilung innerhalb 1 Jahres vor der Ausschreibung gemacht wurde eher selten. Eine Beurteilung innerhalb der Ausschreibungsfrist dann Anlassbezogen für eine Bewerbung anzufordern - da kommt keine Freude bei den Vorgesetzten auf, es sei denn man will den Beamten loswerden.
…..für was macht eine Ernennung auf Lebenszeit bei einer Versetzung für einen Sinn, wenn die Vorgaben wie bei der Lebenszeitverbeamtung angelegt werden. Gerade dann ältere Bewerber werden nicht selten diese Vorgaben in Gänze erfüllen können und trotzdem ohne Probleme eine Dienstfähigkeit haben. Also nur noch junge 100 % top gesunde Beamte aber mit langer Berufserfahrung wie ein 50jähriger...na da hat man dann die große Auswahl ;-)
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