Die Crux an der Sache ist, dass das BVerfG Folgendes sagt (z.B. Beschluss vom 15. Juli 1999 - Az. 2 BvR 544/97):
"... Der Gesetzgeber kann die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, pro futuro ändern ... . Er ist auch befugt, die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung liegen, zu kürzen. Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes in bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen gibt es nicht. ..."