Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[HE] Probezeit Zwischenbericht
Fragmon:
Ich gehe davon aus, dass es auch in der neuen Richtlinie analog den Lehrkräften gehandhabt wird, dass der Bericht eine besondere Form einer Beurteilung ist
Stichwort Beförderung - Stellenbündelung
Mask:
§ 21 HBG (seit dem 2DRModG im März 2014)
Die Funktionen der Beamtinnen und Beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, bei den obersten Dienstbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden.“
Genau genommen enthält also bereits der § 21 HBG die Verpflichtung für eine Dienstpostenbewertung.
Legt man nun noch die aktuelle Rechtsprechung des VGH Kassel zugrunde (VGH Kassel, Urt. v. 04.02.2015 – 1 A 1033/14 und – 1 A 2172/13; Urt. v. 28.08.2013 – 1 A 1274/12) ist zudem eine Dienstpostenbewertung Voraussetzung für eine rechtmäßige Beurteilung.
Nach Ansicht des Gerichts ist es Beurteilern und Beurteilerinnen nicht ohne eine Bewertung des Dienstpostens möglich, die Leistungen des zu Beurteilenden zu dem von ihm innegehabten Statusamt in Beziehung zu setzen.
Ausgehend von dem Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung impliziert die Zuordnung von Aufgaben zu einem höheren (statusrechtlichen) Amt, dass an die Amtsausübung (Bewältigung von Aufgaben) im Hinblick auf die Leistung und Befähigung auch höhere Anforderungen an die Beamtin und den Beamten gestellt werden.
Daher meiner Meinung nach, keine DiPo, keine korrekte Beurteilung, keine Beförderung
Mask:
--- Zitat von: Fragmon am 02.04.2019 10:30 ---Stichwort Beförderung - Stellenbündelung
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Ein Beförderungsranglistensystem verstößt gegen § 18 BBesG (in Hessen § 21 HBesG), wenn es auf so genannten gebündelten Dienstposten beruht, ohne dass eine Ämterbewertung stattgefunden hat. ( Vgl. BVerwG, Urt. v. 30. 6. 2011 − 2 C 19/10)
Fragmon:
--- Zitat von: Mask am 02.04.2019 11:15 ---
--- Zitat von: Fragmon am 02.04.2019 10:30 ---Stichwort Beförderung - Stellenbündelung
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Ein Beförderungsranglistensystem verstößt gegen § 18 BBesG (in Hessen § 21 HBesG), wenn es auf so genannten gebündelten Dienstposten beruht, ohne dass eine Ämterbewertung stattgefunden hat. ( Vgl. BVerwG, Urt. v. 30. 6. 2011 − 2 C 19/10)
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Einer Funktion können bis zu drei aber zugeordnet werden. Das wäre im mD A7 A8 A9. Demzufolge muss man nicht mal eine Bewertung vornehmen.
Mask:
Und woraus ergibt sich die Zuordnung der drei Ämter wenn nicht aus einer Bewertung ?
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