Hallo zusammen,
ich würde mich gerne in einer Sache kurz rückversichern. Ich denke, gerade Spid kann letzte Zweifel diesbezüglich sicherlich sehr schnell ausräumen:
Wenn jemand als sonstiger Beschäftiger die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TVöD (Fallgruppe 1) erfüllt, steht doch auch einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 14, die ja auf der EG 13 aufbaut, nichts engegen? (Die dort genannten Anforderungen an die Tätigkeit sind erfüllt.)
Für mich soweit klar und logisch, aber es gibt Menschen, die dies über die Vorbermerkung zu Tätigkeitsmerkmalen mit Anforderungen in der Person verneinen wollen. Jedoch enthält EG 13 ja den sonstigen Beschäftigten (als Alternative zur wissenschaftlichen Hochschulbildung) und in EG 14 wird hierauf aufgebaut und nicht etwa abermals eine spezielle Vorbildung/Ausbildung gefordert.
Ich hoffe, man kann mir folgen. Ist meine Annahme richtig oder übersehe ich etwas? Herzlichen Dank vorab.