Hallo,
ist der Dienstherr bei Nachzahlung von Bezügen zum Ersatz des Schadens [Zinsausfall/Steuerprogressionssachden] verpflichtet?
Ich hatte die Frage schon einmal im Thema abgesenkte Eingangsbesoldung BW gestellt, doch leider ist sie dort untergegangen.
1. Zinsen:
In den meisten Besoldungsgesetzen seht etwas wie "Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen." Demgegenüber gesteht das OVG Lüneburg 2. Senat, Urteil vom 07.02.2001, 2 L 437/99 einen Zinsschadensersatz zu, wenn man beweisen kann, dass es tatsächlich zu einen Schaden gekommen ist.
Also müsste ich jeweils den tatsächlichen Zinsensachden nachweisen, eine pauschale Berechnung ist nicht möglich?
2. Steuer
Im Besoldungs- und Versorgungsrecht gilt anscheinend das Bruttoprinzip.
Das BVewG hat am 19. Februar 2004 festgestellt "Dienst- und Versorgungsbezüge sind ebenso wie sonstige besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Einkünfte nur dann mit dem Nettobetrag anzusetzen, wenn dies der Gesetzeswortlaut ausdrücklich vorsieht". Bei Arbeitgebern kann man ja regelmäßig den Steuerschaden geltend machen. Liegt hier tatsächlich eine Benachteiligung des Beamten gegenüber eines Arbeitnehmers vor, da es ja zwei komplett verschiedene Systeme sind?
Für den konkreten Fall der abgesenkten Eingangsbesoldung in BW stellt sich mir noch die Frage, inwieweit es relevant ist, dass die damalige Regelung nicht verfassungskonform war?