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[Allg.] Sachadenersatz bei Bezügenachzahlung
OE:
Hallo,
ist der Dienstherr bei Nachzahlung von Bezügen zum Ersatz des Schadens [Zinsausfall/Steuerprogressionssachden] verpflichtet?
Ich hatte die Frage schon einmal im Thema abgesenkte Eingangsbesoldung BW gestellt, doch leider ist sie dort untergegangen.
1. Zinsen:
In den meisten Besoldungsgesetzen seht etwas wie "Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen." Demgegenüber gesteht das OVG Lüneburg 2. Senat, Urteil vom 07.02.2001, 2 L 437/99 einen Zinsschadensersatz zu, wenn man beweisen kann, dass es tatsächlich zu einen Schaden gekommen ist.
Also müsste ich jeweils den tatsächlichen Zinsensachden nachweisen, eine pauschale Berechnung ist nicht möglich?
2. Steuer
Im Besoldungs- und Versorgungsrecht gilt anscheinend das Bruttoprinzip.
Das BVewG hat am 19. Februar 2004 festgestellt "Dienst- und Versorgungsbezüge sind ebenso wie sonstige besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Einkünfte nur dann mit dem Nettobetrag anzusetzen, wenn dies der Gesetzeswortlaut ausdrücklich vorsieht". Bei Arbeitgebern kann man ja regelmäßig den Steuerschaden geltend machen. Liegt hier tatsächlich eine Benachteiligung des Beamten gegenüber eines Arbeitnehmers vor, da es ja zwei komplett verschiedene Systeme sind?
Für den konkreten Fall der abgesenkten Eingangsbesoldung in BW stellt sich mir noch die Frage, inwieweit es relevant ist, dass die damalige Regelung nicht verfassungskonform war?
RsQ:
Mal ganz allgemein: Kann man denn bei der (schon länger anhaltenden) Nullzins-Entwicklung überhaupt noch einen Zinsausfall geltend machen? Das dürfte schwer zu argumentieren sein.
Auch, ob es eine rechtliche Basis für "Ich hätte ja mit dem Geld in Finanzprodukte investieren und x Prozent Gewinn machen können" gibt, scheint mir sehr fraglich.
Bliebe eigentlich nur das Thema Steuerprogression.
OE:
Im o.g. Fall vor dem OVG hätte der Kläger ein Darlehn mit Sondertilgung zurückzahlen können.
So konnte er nachweisen, dass ihm ein tatsächlicher Schaden entstanden war. Dies wäre eventuell auch heute noch bei dem einen oder anderen möglich.
Ansonsten gebe ich dir recht: Bei der Nullzins-Politik ist es schwierig einen Schaden durch entgangene Zinsen zu beziffern.
MGM:
In den Besoldungsgesetzen wird ein Anspruch auf Verzugszinsen gesetzlich ausgeschlossen, nicht aber ein (konkreter) Verzugsschaden. Ob vor dem Hintergrund des sog. Bruttoprinzips ein Steuerprogressionsschaden überhaupt einen Schaden darstellt, den der Dienstherr ersetzen müsste, bezweifle ich. Was soll die Anspruchsgrundlage dafür sein? Die Fürsorgepflicht? Hierfür müsste neben einem konkreten Verzugsschaden festgestellt werden, dass eine rechtswidrige und schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung vorliegt. Worin sollte die bestehen?
OE:
--- Zitat von: MGM am 03.04.2019 12:21 ---Was soll die Anspruchsgrundlage dafür sein?
--- End quote ---
Wahrscheinlich bleibt nur die Fürsorgepflicht übrig! Wären noch andere Anspruchsgrundlagen denkbar?
--- Zitat von: MGM am 03.04.2019 12:21 ---... eine rechtswidrige und schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung vorliegt. Worin sollte die bestehen?
--- End quote ---
Das müsste man am Fall festmachen: hier die abgesenkte Eingangsbesoldung. Dass eine Fürsorgepflichtsverletzung vorlag, hat ja das BVerfG festgestellt. Und da die Absenkung nicht verfassungskonform war, war sie doch auch rechtswidrig! (Oder nicht?) Es bleibt die Frage ob die Pflichtverletzung schuldhaft war? Woran kann man dies festmachen?
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