Also keine vorübergehend auszuübende Tätigkeit, sondern eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 EGO. Auch hier ist es so, daß die Stufenlaufzeit durch die Zulage nicht berührt wird. Allerdings ist es hier so, daß sich nach erfolgreichem Abschluß des Lehrgangs das Entgelt nicht nach tatsächlicher Entgeltgruppe/Stufe bemißt, sondern nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 4 Satz 3.