Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Höhergruppierung (rückwirkend)

(1/3) > >>

soziab12:
Guten Morgen,

nach einer Restrukturierungsmaßnahme bei dem vorherigen AG bin ich in 2015 im ÖD-L (Haushalt / Leistung AsylbLG) gestrandet.
Mit der dort angetroffenen, recht antiken, Arbeits- und Denkweise war es unmöglich gewesen, die mir übertragenen Aufgaben unter Einhaltung der Vorschriften (Bsp. LHO) zu verrichten. Mit meinem Fachwissen und meiner in 40 Jahren in mehreren Unternehmensbereichen und -größen gesammelten Berufserfahrung konnten nach und nach bessere Arbeitsergebnisse erzielt werden. Leider sieht man die besseren Ergebnisse gerne, sieht aber keine Notwendig einer Höhergruppierung bzw. einer Neubewertung der Stelle. Meiner Bitte einer Stellenbeschreibung ist man nach mehr als 2 Jahren noch nicht nachgekommen. Durch die Neubesetzung der Stelle unseres Geschäftsbereiches soll eine Bestandsaufnahme gemacht werden; dieses scheitert jedoch daran, dass es derzeit keine Personen gibt, die das machen könnten. Das könnte natürlich auch Hinhaltetaktik sein.
Sollte man dennoch die Stelle zu einem späteren Zeitpunkt die Stelle höher einstufen / -gruppieren, habe ich die Möglichkeit, dieses für den früheren Zeitraum nachzufordern.
Meine Arbeit verändert sich nicht durch die Höhergruppierung; die in Vergangenheit verrichtete, höherwertige Tätigkeit war zwingend erforderlich, um meine Arbeit ordnungsgemäß verrichten zu können. Das kann auch anhand von Schriftverkehr nachgewiesen werden.
Besten Dank für Eure Tipps.
Viele Grüße
JoHo

Spid:
Die Eingruppierung ergibt sich aus der auszuübenden Tätigkeit, die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Ein Anspruch auf die Übertragung einer höherwertigen auszuübenden Tätigkeit besteht nicht.

MoinMoin:

--- Zitat von: soziab12 am 12.04.2019 09:54 ---Meine Arbeit verändert sich nicht durch die Höhergruppierung; die in Vergangenheit verrichtete, höherwertige Tätigkeit war zwingend erforderlich, um meine Arbeit ordnungsgemäß verrichten zu können.

--- End quote ---
Dann hat also dein AG dir diese zwingend erforderliche Tätigkeiten übertragen?
Bzw. du hast den AG darauf hingewiesen, dass er diese dir übertragen muss, damit du sie machen darfst?
Bzw. du informierst den AG jetzt, dass du diese Dinge zukünftig nicht mehr machst, da sie dir ja nicht übertragen wurden?
Wenn sie dann also übertragen sind, dann kannst du auch das dir dann zustehende Gehalt einfordern (einklagen).

Bzw. was ist jetzt deine Frage?

echo:
Hallo
zunächst sollte klar sein, das du zu der Tätigkeit eingruppiert wirst die du "Überwiegend" machst.
Das heißt du führst die Tätigkeiten zu mehr als 50% aus.  Machst du die höherwertige Tätigkeit nur gelegentlich (weniger wie 50%) steht dir keine höhere Eingruppierung zu. Siehe dazu $12 der Entgeltordnung.

Die Beweislast liegt bei dir. Dokumentiere deine Tätigkeiten, aus der sich die höherwertige Tätigkeit von mehr wie 50% ergibt, für min. 6Monate. Auch wenn euer Personalrat hier nicht tätig werden kann weil das eine einzelvertragliche Geschichte ist, kann er hier bestimmt beratend zu Seite stehen.

!! Achtung: Eine Überprüfung deiner Eingruppierung kann auch "nach hinten" los gehen, wenn festgestellt wird das die Eingruppierung zu hoch ist !!
Die Eingruppierung und damit das Entgelt sind grundsätzlich an die auszuübende Tätigkeit gekoppelt und die unterliegt ständiger Veränderung.

LINK:
https://bund-laender-nrw.verdi.de/tarif/++co++79828b42-ec21-11e5-a9e3-525400438ccf

Gruß Holger




 

Spid:
Blubb. Am Thema vorbei, inhaltlich falsch und Werbung für Verdi hinterlassen - man hofft ja immer, daß es nur ein neuer Praktikant am Paula-Thiede-Ufer ist, aber dieses Herumgestümpere ist für Verdi typisch.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version