Wenn ich nur auf "hat … zu erfolgen" abstelle, sehe ich auch die Stufe 1, denn zwingend anzurechnen sind Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig ist. Wenn - wie hier - eine vorherige Tätigkeit im Rahmen eines tariflichen Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübt wurde, bietet die seinerzeitige tarifrechtliche Eingruppierung des Bewerbers wichtige Anhaltspunkte dafür, ob sie als gleichwertig einzustufen ist. E 8 wird wohl nie als gleichwertig mit einer Tätigkeit im gehobenen Dienst anzusehen sein.
Solche Zeiten können aber als förderliche Zeiten im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 BBesG anerkannt werden. Daher ist die Anrechnung nicht ausgeschlossen, aber mir ist es mit diesen Informationen nicht möglich einzuschätzen, ob und mit welchem Anteil die Vorzeiten voraussichtlich berücksichtigt werden und ob sich dadurch die Stufe 2 oder die Stufe 3 für den Einstieg ergibt.
Meine Empfehlung: Fragen Sie die Personalstelle, wie man das dort einschätzt.