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EG10 ohne "zweite Prüfung"

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Deppiedave:
Liebes Forum, wie sehen eigentlich die Möglichkeiten aus, einen Verwaltungsfachangestellten ("Angestelltenprüfung I", 5 Dienstjahre) auch ohne Weiterbildung zum Verwaltungsfachwirt ("AL II") oder Hochschulstudium in Entgeltgruppe 10 einzugruppieren?

Wenn ich das mit meinem Halbwissen verstehe, besteht ja erst einmal lt. EgO eine Prüfungspflicht und für die Eingruppierung in 9b bis 12 usw. Ist ja eine zweite Prüfung abzulegen. Alternativ habe ich im Kommentar gefunden, dass bei Nichtablegung dem Angest. der Differenzbetrag bezahlt wird und ihm die Möglichkeit offeriert werden muss, die 2. Prüfung nachzuholen.

Salopp formuliert meine Frage, ist es rechtlich für den AG möglich, wenn er dies denn will, den Verwaltungsfachangestellten auch "einfach so" in E10 höherzugruppieren, ohne 2. Prüfung?

Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, die Eingruppierung ist mithin einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien nicht zugänglich. Es gibt aber keine arbeits- und tarifrechtlichen Hindernisse, den AN besserzustellen als es der Tarifvertrag vorschreibt und bspw. ein beliebiges höheres Entgelt - z.B. das der E10 - zu vereinbaren.

MoinMoin:
Sofern der AG sich nicht durch irgendwelche Verpflichtungen selbst beschränkt hat, ist die tarifliche Bezahlung immer nur die Untergrenze.

was_guckst_du:

--- Zitat von: MoinMoin am 15.04.2019 14:56 ---Sofern der AG sich nicht durch irgendwelche Verpflichtungen selbst beschränkt hat, ist die tarifliche Bezahlung immer nur die Untergrenze.

--- End quote ---

...bzw. durch sanktionsbewehrte Vorgaben seines Arbeitgeberverbandes daran gehindert wird, mehr als Tarif zu zahlen...

Deppiedave:
Vielen Dank für die Antworten, d.h."günstigere" Regelungen für den AN sind an sich möglich, kennt sich jemand speziell im Bereich des Kommunalen AG-Verbands Baden-Württemberg aus?

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