Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
EG10 ohne "zweite Prüfung"
Lars73:
Haushaltsrechtlich ist es für Kommunen in der Regel problematisch wenn man von den Vorgaben des Tarifvertrages zu Gunsten von Beschäftigten abweicht. Ggf. müsste man es in die Haushaltssatzung aufnehmen. Es kommt immer auf die Begründung an. Wenn man als Kommune es unbedingt will finden sich Wege. Diese sind ggf. mit Haftungsrisiken für die verantwortlichen Personen verbunden.
Deppiedave:
Ich habe noch mal dezidiert in der EGO gesucht und Folgendes gefunden:
Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Ar-
beitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleich-
baren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-
rechtlichen Arbeitgeber,
b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung
versehen ist,
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse
aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden,
d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versor-
gungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind.
Zu Punkt c) finde ich jedoch keine Protokollerklärung, ist das nun Auslegungs/Ermessensfrage wie ein "Spezialgebiet" definiert ist? Das würde doch ggf. eine tarifrechtliche/konforme Lösung ermöglichen?
Spid:
Wenn der Ausnahmetatbestand erfüllt ist, ist man von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit. Wenn nicht, dann nicht. Wozu braucht es da eine Protokollerklärung?
Lars73:
Die Regelung mit den Spezialgebieten geht zurück auf eine frühere Regelung zum BAT. Dazu gibt es Rechtsprechung (z.B. BAG 4 AZR 816/76 ["2. Als "Spezialgebiete" (§ 3 Abs. 1 Buchst. d der Anlage zu BAT § 25) kommen nur außergewöhnliche, nicht bei allen Kommunalverwaltungen bestehende Aufgaben in Betracht. "Spezialgebiete" erfordern daher auch außergewöhnliche, spezielle Fachkenntnisse. Die Bearbeitung von Wohngeld ist kein "Spezialgebiet".])
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version