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Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)
Wasserkopp:
--- Zitat von: bgler2 am 17.04.2019 18:37 ---Soweit ich weiß bleiben DO-Anwärter auch im DO-Verhältnis soweit sie sich zum Zeitpunkt der Änderung bereits hierin befunden haben.
Es sollte keiner Person ein Nachteil entstehen.
In der Zukunft werden aus DO-Anwärtern wohl einfach Beamtenanwärter.
--- End quote ---
Klingt als wäre die Abschaffung der Dienstordnungsangestellten ohne Auswirkungen oder gibt es offensichtliche Nachteile?
bgler2:
Ich selbst sehe keine Nachteile, da DO-Verhältnis und Beamtenverhältnis in den wesentlichen Grundzügen gleich sind.
Ich wäre selbst daran interessiert eine Einschätzung von einem Personalrechtler zu hören, hierfür wird aber wohl der Entwurf notwendig sein.
Casiopeia1981:
Rückwirkende Beförderung ist unter Umständen möglich, zudem fällt die Problematik weg, welcher Stellenplan Vorrang hat: Haushaltsplan oder DO-Stellenplan.
Hinsichtlich Nachteile: Zunächst mal keine, außer, dass ein Laufbahnwechsel schwieriger wird, weil Beamtenrecht gilt und nicht mehr das DO-Recht. Letzteres war / ist durchlässiger, was den Aufstieg in den gD und hD betrifft.
Interessant wird es noch, ob die Laufbahnausbildung dann an der HS Bund erfolgen wird. Bislang gab es ja u. a. die DGUV-Akademie und -Hochschule.
MGM:
--- Zitat von: Casiopeia1981 am 19.04.2019 16:12 ---Rückwirkende Beförderung ist unter Umständen möglich, ...
--- End quote ---
Vielleicht habe ich die Antwort falsch verstanden, aber bei Beamten ist eine rückwirkende Beförderung mit Sicherheit unzulässig und insoweit unwirksam.
Casiopeia1981:
Richtig, bei Beamten... wir reden hier aber über Mitarbeiter, die einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag unterzeichnen.
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