Liebe Forumsmitglieder,
ich habe eine spannende Frage und würde gerne mal eure Meinung wissen :
Gemäß TzBfG ist bei einer sachgrundlosen Befristung eine Vorbeschaftigung schädlich, so dass eine Berücksichtigung im Auswahlverfahren nicht vorgenommen werden kann. Bei kleinen Unternehmen ist das vermutlich wenige das Problem.
Bei großen Gebietskörperschaften oder bei Ländern und Bund ist das ein größeres Problem für Bewerber.
Artikel 33 GG ggf. Artikel der Landesverfassungen stellen klar, dass jeder Deutsche gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte besitzt.
Könnte sich nun jemand auf diesen Grundsatz berufen, wenn er aus Gründen des TzBfG nicht berücksichtigt wird? Die Entscheidung fußt ja nicht auf Gründen der Eignung Befähigung und Leistung.