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Nachträgl. Gewährung des Familienzuschlags, Auswirkung auf Beihilfe/PKV?
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: lexus am 25.04.2019 15:05 ---.. Unterhaltspflichten …
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Nicht einmal die sind notwendig und es wird schon gar nicht verlangt, dass Sie die auch tatsächlich erfüllen.
Zu Ihrer Frage: Werfen Sie einen Blick in § 199 VVG. Sie haben Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Allerdings gilt dies wohl nur ab dem Antragsmonat. Allerdings bezieht sich die Kommentierung (wie ich das sehe) nur auf den Fall der Erhöhung des Versicherungsschutzes. Mein Rat: Fragen Sie bei Ihrer Versicherung, ob diese auch rückwirkend anpassen würden. Beachten Sie aber, dass Sie höhere Beihilfeleistungen (mit großer Wahrscheinlichkeit) nur insoweit erhalten, wie noch keine bestandskräftigen Beihilfebescheide vorliegen.
lexus:
Ja, richtig.
An diese Vorschrift habe ich gedacht. Dies setzt voraus, dass mir die Beilhilfestelle einen rückwirkenden Anspruch von 70 % Beihilfesatz feststellt. M.E. müssten nach den allgemeinen Vorschriften (z. B. § 51 VwVfG) auch bereits bestandskräftige Beihilfebescheide geändert werden können.
MGM:
Völlig unverständlich, warum man (evtl. der Beihilfestelle oder Bezügestelle Tatsachen nicht mitteilt?) 13 Monate wartet und Beihilfebescheide bestandskräftig werden lässt. Jedenfalls ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) nach meiner Meinung offensichtlich nicht zulässig, da Sie als Betroffener nicht ohne grobes Verschulden außerstande waren, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ist auch dann zu gewähren, wenn der Besoldungsempfänger ein zustehendes Kindergeld nicht beantragt oder hierauf ausdrücklich verzichtet, da es lediglich auf den materiell rechtlichen Anspruch (auf Kindergeld) ankommt (vgl. Nr. 40.2.2 BBesGVwV). Wenn die Kindsmutter keinen Kindergeldantrag gestellt hat bzw. stellen wollte, hätten Sie selbst einen stellen können.
Beamtin89:
Ich würde da auch mal bei der PKV nachfragen. Meine PKV würde den Versicherungsschutz z.B. maximal 6 Monate rückwirkend anpassen, egal ob Erhöhung oder Absenkung des Beitragssatzes. Ich denke es geht hier ja primär um die Erstattung der PKV-Beiträge, als um eine rückwirkende Anpassung möglicher Beihilfebescheide, oder? Letzteres dürfte schwierig werden.
MGM:
--- Zitat von: Beamtin89 am 26.04.2019 09:05 ---Meine PKV würde den Versicherungsschutz z.B. maximal 6 Monate rückwirkend anpassen, egal ob Erhöhung oder Absenkung des Beitragssatzes.
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Das muss die PKV auch, weil es in dem von Gerda Schwäbel bereits hingewiesenen § 199 VVG gesetzlich so festgelegt ist.
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