Die befristete Zahlung einer Zulage nach § 14 TV-L (bzw. § 14 TVöD) ist gemäß der Rechtsprechung des BAG als Ausnahme zu sehen, da die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der Regelfall im öffentlichen Dienst ist (vgl. BAG, 04.07.2012 - 4 AZR 759/10).
Bei einer fünfjährigen Übertragung noch von "vorübergehend" zu sprechen, ist durchaus zweifelhaft.