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Befristete Arbeitszeitreduzierung bei Beschäftigungsverbot

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Wuestenfuchs:
Hallo miteinander,

die sich mir stellende Frage bezieht sich auf ein Beschäftigungsverbot, das während einer befristeten Arbeitszeitreduzierung entstanden ist.

Bsp.:
Eine Person, wird ab 01.01.19 befristet bis 31.03.19 ihre Arbeitszeit von 80 % auf 100 % erhöhen. Durch die Befristung sollte die AZ ab 01.04.19 wieder planmäßig auf 80 % angepasst werden.
Im Februar 2019, also im Zeitraum des 100 %-Arbeitszeitumfangs, erhält die Person ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn der Mutterschutzfrist.
Muss die Person ab 01.04.19 mit 100 % gezahlt werden oder greift die Befristung u. die Person wird ab 01.04.19 mit 80 % vergütet?

Welche Rechtsgrundlage greift hier?

Vielen Dank für eure Hilfe. 

RsQ:
Ich bin Laie - aber wenn das Szenario klar fixiert war, müsste doch zum 01.04. wieder mit 80% bezahlt werden?!

MoinMoin:

--- Zitat von: Wuestenfuchs am 29.04.2019 13:24 ---Hallo miteinander,

die sich mir stellende Frage bezieht sich auf ein Beschäftigungsverbot, das während einer befristeten Arbeitszeitreduzierung entstanden ist.


--- End quote ---
Reduzierung? Aber im Beispiel schreibst du von einer befristeten Erhöhung?!

Aüg:
Mit 80 Prozent. Ergibt sich aus Paragraph 21 Abs 4 MuschG.

Wuestenfuchs:

--- Zitat von: MoinMoin am 29.04.2019 14:37 ---
--- Zitat von: Wuestenfuchs am 29.04.2019 13:24 ---Hallo miteinander,

die sich mir stellende Frage bezieht sich auf ein Beschäftigungsverbot, das während einer befristeten Arbeitszeitreduzierung entstanden ist.


--- End quote ---
Reduzierung? Aber im Beispiel schreibst du von einer befristeten Erhöhung?!

--- End quote ---

Sorry, mein Fehler. Die Arbeitszeit wurde natürlich erhöht.

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