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Befristete Arbeitszeitreduzierung bei Beschäftigungsverbot
Wuestenfuchs:
Hallo miteinander,
die sich mir stellende Frage bezieht sich auf ein Beschäftigungsverbot, das während einer befristeten Arbeitszeitreduzierung entstanden ist.
Bsp.:
Eine Person, wird ab 01.01.19 befristet bis 31.03.19 ihre Arbeitszeit von 80 % auf 100 % erhöhen. Durch die Befristung sollte die AZ ab 01.04.19 wieder planmäßig auf 80 % angepasst werden.
Im Februar 2019, also im Zeitraum des 100 %-Arbeitszeitumfangs, erhält die Person ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn der Mutterschutzfrist.
Muss die Person ab 01.04.19 mit 100 % gezahlt werden oder greift die Befristung u. die Person wird ab 01.04.19 mit 80 % vergütet?
Welche Rechtsgrundlage greift hier?
Vielen Dank für eure Hilfe.
RsQ:
Ich bin Laie - aber wenn das Szenario klar fixiert war, müsste doch zum 01.04. wieder mit 80% bezahlt werden?!
MoinMoin:
--- Zitat von: Wuestenfuchs am 29.04.2019 13:24 ---Hallo miteinander,
die sich mir stellende Frage bezieht sich auf ein Beschäftigungsverbot, das während einer befristeten Arbeitszeitreduzierung entstanden ist.
--- End quote ---
Reduzierung? Aber im Beispiel schreibst du von einer befristeten Erhöhung?!
Aüg:
Mit 80 Prozent. Ergibt sich aus Paragraph 21 Abs 4 MuschG.
Wuestenfuchs:
--- Zitat von: MoinMoin am 29.04.2019 14:37 ---
--- Zitat von: Wuestenfuchs am 29.04.2019 13:24 ---Hallo miteinander,
die sich mir stellende Frage bezieht sich auf ein Beschäftigungsverbot, das während einer befristeten Arbeitszeitreduzierung entstanden ist.
--- End quote ---
Reduzierung? Aber im Beispiel schreibst du von einer befristeten Erhöhung?!
--- End quote ---
Sorry, mein Fehler. Die Arbeitszeit wurde natürlich erhöht.
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