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Befristete Arbeitszeitreduzierung bei Beschäftigungsverbot

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D-x:
Laut § 18 MuSchG wird auf einen Dreimonatszeitraum vor Eintritt der Schwangerschaft abgestellt.
Da die Erhöhung der Arbeitszeit nicht dauerhaft war, bleibt es dabei, und damit wohl auch bei den 80%.

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