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Beantragung Personalausweis; Vorlage Geburtsurkunde

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inter omnes:

--- Zitat von: D-x am 05.06.2019 13:53 ---Jein. In dem von mir beschriebenen Fall sagte der Leiter der Meldebehörde ja, dass er das nicht aus Lust und Laune tut, sondern da sich gezeigt hat, dass insbesondere bei einer großen Nachbarstadt und "Altfällen" (geboren eben vor dem Zeitalter, in dem alles immer elektronisch übermittelt wurde) nicht selten Fehler vorhanden sind, die so aufgedeckt werden können.

Insofern finde ich das Ansinnen ja vorbildlich, wenngleich ich als Betroffener dies ablehnen würde  ;)

--- End quote ---

Das mag auch so sein, allerdings führen Zweifel an der Schreib- und Übertragungskompetenz anderer Amtswalter  - schon aus Vertrauensschutzgründen in den Rechtsstaat - niemals zu einer Ermessensreduzierung auf 0 wie sie hier propagiert wird.

Ytsejam:
Das Problem ist, dass vor Einführung elektronischer Nachrichten oftmals Vornamen auf Zuruf einfach weggelassen wurden. Mit Einführung der unstrukturierten Namensschreibweise, eigentlich aber schon mit Einführung des Zeichensatzes string.latin war daher angeregt worden, im Rahmen der erstmaligen Vorsprache eines Bürgers die korrekte Namensschreibweise zu prüfen. Soviel zum Ursprung der Forderung nach Urkunden.

Die Sache ist rechtlich auch eigentlich ganz einfach: Man "kann" sowohl zur Bereinigung des Melderegisters als auch für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen Urkunden fordern. Dies ergibt sich neben dem Bundesmeldegesetz u.a. auch aus dem DS-Meld, dem Datensatz für Meldewesen, wo genau drinsteht, welche Daten in welches Datenfeld kommen. Der DS-Meld ist bindende Rechtsgrundlage, findet auch auf das Pass- und Persoregister Anwendung und sagt u.a.: "Es sind sämtliche Vornamen in der Reihenfolge anzugeben, wie sie in einer deutschen Personenstandsurkunde eingetragen sind." Allein hieraus könnte man eine Pflicht zur Vorlage herleiten.

Es gibt bei uns einen IM-Erlass dazu:

"Im Einzelfall kann bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der melde-, pass- und ausweisbehördlich registrierten Daten die Vorlage von Personenstandsurkunden verlangt werden, soweit dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt...Eine pauschale Forderung nach Vorlage von Personenstandsurkunden oder Einbürgerungsurkunden z. B. bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde wäre grundsätzlich nicht gerechtfertigt".

In der Praxis kann ich es durchaus nachvollziehen, dass man generell sagt "Urkunde mitbringen", es ist einfach sonst an den Bürger schwer kommunizierbar. Wenn bei Vorsprache aber keine vorgelegt wird würde ich dann im Einzelfall entscheiden, ob ich noch eine fordere, bzw. bei Geburt in meiner Stadt das Standesamt selbst kontaktieren.

Es gibt da übrigens mehrere Meinungen innerhalb Deutschlands, ob von Fachleuten oder Ämtern, insofern gibt es keine rechtlich absolut eindeutige Lage. Wäre ja sonst auch langweilig...;-)

inter omnes:
Der IM-Erlass gibt die Rechtslage absolut zutreffend wieder, allerdings wird wiedermal der Fehlschluss gezogen, man könne bei "Gelegenheit" der Personalausweisbeantragung auch gleich mal das Melderegister überprüfen und daher generell eine Geburtsurkunde verlangen. Das sind zwei von einander unabhängige Verwaltungsverfahren. Die Behörde kann nicht den Personalausweis versagen, weil keine Personenstandsurkunde vorgelegt wurde, hierfür beinhaltet das allein maßgebliche PAuswG keine generelle Rechtsgrundlage. Auch ist der DS-Meld - der als Verwaltungsvorschrift nicht dem Vorbehalt des Gesetzes genügt -   und zudem für das Personalausweisantragsverfahren auch gar nicht anwendbar ist (keine Bezugnahme im PAuswG) hier nicht weiter relevant.

Und weil er gerne übersehen wird:
§ 20 PAuswG:
(1) Der Inhaber kann den Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwenden.

Würde man jeder Passbehörde gestatten, die Richtigkeit amtlicher Dokumente generell anzuzweifeln, wäre deren Rechtsschein obsolet. Das war dem Gesetzgeber offenbar so wichtig, dass er diese - rechtliche Banalität - sogar nochmals ausdrücklich normierte. Und sicher ist die praktische Erwägung, die Gesamtheit der Daten richtig zu halten begrüßenswert. Aber die Zweckmäßigkeit erfährt ihre Grenzen nunmal durch die Rechtmäßigkeit des staatlichen Handelns. Warum das deutschlandweit so sehr ins Absurde verkehrt wird...ich kann nur staunen.

Ytsejam:
Gem der Passvwv kann der DS-Meld zu Grunde gelegt werden: "21.4.3 Bei der Speicherung von Daten kann der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Landesteil) zugrunde gelegt werden."

Die PassVWV gelten gem. der Durchführungshinweise für das Personalausweis- und Passgesetz analog auch für das PAuswG, "Insbesondere gilt dies für die Einträge zum Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad, zur Augenfarbe und Größe etc, ebenso wie für die Antragstellung, für die Abfrage zur Staatsangehörigkeit und für die dentitätsfeststellung."

Somit ist der DSMeld auch für Personalausweise anwendbar.

Unabhängig davon gibt es keine einzelnen Personalausweisbehörden, das sind immer die Bürgerämter. Bei Vorsprache dort ist somit bei Feststellung unrichtiger Angaben von Amts wegen zu berichtigen, man kann das daher nicht getrennt vom Personalausweisregister sehen.

Dass der Personalausweis nicht angezweifelt werden darf ist übrigens schon allein deshalb nicht richtig, weil zB ein Personalausweis nicht mal belegt, dass man Deutscher ist. Er ist lediglich ein Indiz dafür. Wenn er also nicht mal das eindeutig belegt, darf man auch (natürlich in begründeten Fällen) sonstige Angaben durchaus in Zweifel ziehen, insbesondere wenn sie offenkundig falsch sind. Und das kommt sogar regelmäßig vor, wenn ich mir so manche kreative Eintragungen von Geburtsorten anschaue :)

Man kann deine Sichtweise rechtstheoretisch durchaus teilen, in der praktischen Anwendung legst du sie allerdings mMn zu eng aus. ;-)

inter omnes:
Die zitierten Verwaltungsvorschriften begründen selbst keinerlei rechtliche Handhabe, sie sind nur eine Arbeitsanweisung dahingehend, welche Daten wie zu erfassen sind. Grundlage für die Forderung von Dokumenten kann aber nur das jeweilige Gesetz selbst sein. Und DS-Meld kann auch nur dann zugrunde gelegt werden, wenn andernfalls keine Daten zur Verfügung stehen, was bei jemandem, der sich durch Personalausweis ausweist, ja gerade nicht der Fall ist. Insofern kann der Rückgriff auf das DS-Meld allenfalls als Notlösung, wenn keine anderen Dokumente zur Verfügung stehen, betrachtet werden, um jemanden einen Personalausweis auszustellen.

Dass der Personalausweis im Einzelfall nicht angezweifelt werden darf, habe ich auch nicht behauptet, aber wie schon ausgeführt, müssten dafür konkrete, einzellfalbezogene Anhaltspunkte für dessen Fehlerhaftigkeit oder Unechtheit vorliegen. Und btw. auch die Geburtsurkunde weist niemanden mit absoluter Sicherheit als deutschen Staatsangehörigen aus - sie könnte ja fehlerhaft sein...Insofern doch lieber bei der Personalausweisbeantragung noch neben der Geburtsurkunde den Staatsangehörigkeitsausweis verlangen?  ;) Muss ja schon alles seine Richtigkeit haben...
Spaß beiseite - aber man sieht glaube ich, was passiert, wenn sich jeder Amtswalter berufen fühlt, alles bis ins letzte zu hinterfragen.

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