Kurzer Nachtrag / Ergänzung: Die VWVPass sagt zur Personalausweisantragstellung:
6.3.1.1 "Ein Pass oder Passersatz kann nur ausgestellt werden, wenn die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei festgestellt ist. Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, hat die Passbehörde geeignete Nachweise zu fordern. In Betracht kommen insbesondere mitgeführte Identitätsdokumente, amtliche Lichtbildausweise (z. B. Dienstausweis), frühere Pass- oder Personalausweisanträge. Neben der Vorlage eines Identitätsdokumentes (z. B. Pass, Personalausweis) kann ein weiterer Nachweis (z. B. Führerschein, Truppenausweis etc.) verlangt werden.
Erkennungszeugen allein sind im Inland zur Identitätsfeststellung nicht zugelassen. Gleiches gilt für notarielle „Versicherungen an Eides Statt“, die Angaben zur Person und Abstammung enthalten."
Und dann liest man das mal zusammen mit § 20 PAuswG...und plötzlich wird die ratio legis sichtbar ;-)