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Rückzahlungsverpflichtung Beschäftigtenlehrgang II
maria321:
Hallo zusammen,
ich möchte gerne eure Meinung wissen, ob folgende Rückzahlungsverpflichtung für den Beschäftigtenlehrgang II, welchen ich letztes Jahr erfolgreich abgelegt habe, wirksam ist:
Erklärung:
"Eine Beschäftigte, die auf eigenen Wunsch oder aus einem selbst zu vertretenden Grund nach erfolgreicher Ablegung der Fachprüfung II innerhalb von drei Jahren aus dem Dienst der Stadt XXX ausscheidet, ist verpflichtet, von den von der Stadt XXX geleisteten Kosten die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zurückzuzahlen. Der Betrag ermäßigt sich nach Ableistung eines vollen Kalendermonats nach Ablegung der Fachprüfung II um 1/36 des Rückzahlungsbetrages."
Muss in der Rückzahlungsverpflichtung selbst ein konkreter Betrag angegeben sein? Wie seht ihr die Erfolgsaussichten um die Rückzahlung herum zukommen bzw. übernimmt bei einem Arbeitgeberwechsel der neue Arbeitgeber einen Teil?
Boro:
Ich hatte eine ähnliche Rückzahlungsklausel, allerdings auf 5 Jahre gestreckt und habe nach zwei Jahren gewechselt. Diese Klausel war von Anfang an unwirksam, da die Bindungsfrist wohl nicht länger sein durfte als der Lehrgang selbst geht, was rechnerisch anhand der tatsächlichen Tage nur knapp ein Jahr bedeutet hätte. Letztendlich haben wir uns vor Gericht auf jeweils die Hälfte im Rahmen eines Vergleiches geeinigt (Lehrgangskosten, Prüfgebühren und erstattete Fahrkosten), da für mich da auch noch das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages dran hing. Meinen Teil habe ich natürlich noch bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt, sodass die Kosten überschaubar blieben. Der Betrag selbst muss sicher nicht gleich enthalten sein, sondern wird im Anspruchsfall dann ausgerechnet.
Lars73:
Gibt es auch Freistellung für den Lehrgang oder findet er alleine in der Freizeit statt. (Ohne Freistellung wären die 3 Jahre ggf. zu lang.) Sind die Lehrgangskosten transparent?
Soweit es auch (Teil-)Freistellung für den Lehrgang gibt halte ich die Klausel für wirksam. Ein konkreter Betrag muss in der Vereinbarung nicht genannt sein.
Ob ein neuer Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Wenn man dich unbedingt will vielleicht. Zumindest im öffentlichen Dienst m.E. aber eher die Ausnahme.
nichts_tun:
@Lars73: Warum sollte die 3-Jahres-Frist ohne Freistellung zu lang sein? Sowie ich die Rückzahlungsklausel verstehe, übernimmt der AG ja nur die Leehrgangs- und Prüfungsgebühren bzw. sind nur diese zurückzuzahlen. Da kommt es auf eine etwaige Freistellung doch gar nicht an.
Wenn der Beschäftigten- bzw. Angestelltenlehrgang II auch etwa 3 Jahre geht, halte ich die Rückzahlungsklausel für wirksam.
Lars73:
Bei Kosten von rund 5000 € für den Arbeitgeber würde ein Arbeitsgericht kaum eine Bindungsfrist von 3 Jahren nach Abschluss des Lehrganges akzeptieren. Da brächte es schon eine bezahlte Freistellung im Umfang von über 100 Arbeitstagen damit Gerichte es vermutlich akzeptieren. (Hängt ggf. noch von den Reisekosten etc. an.)
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