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Resturlaub aus 2018 gestrichen

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WiAn:
Folgender Sachverhalt:
Ich habe aus 2018 eigentlich noch 5 Tage Resturlaub. Wir haben die Möglichkeit diesen bis zum 31.03. des Folgejahres zu nehmen.
Anfang November informierte ich meine Abteilungsleiterin über eine bevorstehende, geplante OP Ende Januar 2019 ( fand sie gar nicht gut und sprach mit mir nur das nötigste).
Ende November 2018 beantragte ich laut Urlaubsplanung meinen restlichen Urlaub.
Wurde aber so nicht genehmigt, so dass 5 Tage übrig blieben. Auf Nachfrage, wann ich diesem denn nehmen soll, kam nur kurz und knapp: „bis Ende März“.
Bevor ich zur OP ging fragte ich in unserer Personalabteilung nach, was mit meinem Urlaub passiert falls ich bis Ende März nicht wieder arbeitsfähig bin, da ich ihn ja nun nicht nehmen durfte. Als Antwort bekam ich, dass er wegen Krankheit nicht verfällt.
Nun kam ich jetzt wieder zur Arbeit und man teilte mir mit, dass der Resturlaub verfallen wäre. Ich suchte das Gespräch mit dem AD, der mir mitteilte, dass meine Abteilungsleiterin ihn gestrichen hätte und sie beide Gesetze studiert haben. Schließlich hätte meine Erkrankung nicht schon in 2018 angefangen, sondern erst 2019. Somit hätte ich angeblich die Chance gehabt, den Urlaub zu nehmen. Das ist aber so nicht richtig, da es mir ja nicht genehmigt wurde. Dies hätten sie mir auch in einem Schreiben mitgeteilt. Wenn ich damit nicht einverstanden bin, kann ja ein Gericht entscheiden, wurde mir gesagt. Ich habe aber kein Schreiben erhalten.
Ich bin der Meinung, dass das nicht richtig ist.
Von der Personalleitung habe ich keine Unterstützung, die halten sich da raus.
Kann mir jemand sagen, ob hier richtig gehandelt wurde ?


nichts_tun:
Der Urlaub ist bis zum 31.05.2019 anzutreten, § 26 Abs. 2 lit. a) TVöD. Der Resturlaub ist nicht verfallen.

WiAn:
Dankeschön für die Auskunft.

Kryne:
Hat dein AG dich auf den drohenden Verfall hingewiesen ? Also davon abgesehen, dass sie eh nicht verfallen sind und du den Urlaub bis 31.05. antreten kannst.


Denn:

Mit seinen Urteilen vom 6.11.2018 hat der EuGH entschieden, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat.
 
Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.

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Wir haben diesbezüglich im letzten Jahr mit der November Abrechnung einen großen Infozettel erhalten auf dem alle Fristen genau erklärt waren und wir darauf hingewiesen wurden, dass der Urlaub verfallen kann.

was_guckst_du:
...wobei sich dieses Urteil natürlich auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen bezieht...

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