Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Resturlaub aus 2018 gestrichen
MoinMoin:
--- Zitat von: was_guckst_du am 06.05.2019 11:44 ---...wobei sich dieses Urteil natürlich auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen bezieht...
--- End quote ---
eben, und das wird gerne übersehen.
Unabhängig von der Rechtsauslegung. Ich würde als Mitarbeiter, insbesondere, wenn ein Urlaubsantrag schon mal abgelehnt wurde, der Führungsebene klar und deutlich ins Gesicht sagen, dass diese Form der Behandlung von MA sehr motivierend ist und man darüber nachdenkt zukünftig auch nur noch die Leistung erbringt, zu der man verpflichtet ist.
Traurig so etwas.
Kryne:
Das mit den 20 Tagen habe ich in der Form so nicht gelesen. Gut zu wissen aber.
Bei uns jedenfalls wurde ein großer Aufwand betrieben alle Mitarbeiter über drohenden Verfall zu informieren, der so vorher nicht betrieben wurde. Ich denke ohne Grund hätte man das nicht gemacht.
EDIT: Kurzes googeln hat ergeben, dass man angeblich wieder in einer Grauzone ist, wenn bei vertraglich geregeltem Urlaub der über den gesetzlichen hinaus geht nicht direkt mitregelt das zuerst der gesetzliche abgegolten wird und danach der vertragliche.
Inwiefern da im TVöD was geregelt ist weiß ich aber auch nicht.
--- Zitat ---Voraussetzung für die differenzierende Betrachtungsweise ist, dass in der Vertragsgestaltung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Urlaub differenziert wird. Wenn zudem noch vereinbart wird, dass zunächst der gesetzliche Mindesturlaub und erst im Anschluss der vertragliche Urlaub erfüllt wird, kann der Umfang des Urlaubs, für den eine Übertragung in das nächste Urlaubsjahr in Betracht kommt, überschaubar gestaltet werden. Die Anpassung der entsprechenden Klauseln in Arbeitsverträgen kann daher durchaus lohnend sein.
--- End quote ---
--- Zitat ---Ferner sollte bereits im Arbeitsvertrag zwischen Mindesturlaub gemäß BUrlG und zusätzlichem vertraglich vereinbarten Urlaub differenziert werden, da sich die zitierten Entscheidungen zum Verfall von Resturlaub nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub beziehen. Fehlt diese Unterscheidung im Arbeitsvertrag, so ist der gesamte Jahresurlaub im Zweifel nicht verfallbar.
--- End quote ---
was_guckst_du:
Zitat aus dem Urteil: ...die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage...
...das sind die gesetzlich geregelten 20 Urlaubstage
Kryne:
Und wer sagt, dass die 5 übrigen nicht zu den 20 zählen, sondern zu den 10 vertraglichen ? Ist irgendwo geregelt, dass die ersten 20 Urlaubstage gesetzlich sind und die übrigen 10 die vertraglichen ?
Wie gesagt, ich bin da als Laie nicht so fit, aber so wie ich das Rechtsverdrehertum kenne wird es tatsächlich so sein wie in dem von mir zitierten Absatz eines Anwaltes.
--- Zitat ---Ferner sollte bereits im Arbeitsvertrag zwischen Mindesturlaub gemäß BUrlG und zusätzlichem vertraglich vereinbarten Urlaub differenziert werden, da sich die zitierten Entscheidungen zum Verfall von Resturlaub nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub beziehen. Fehlt diese Unterscheidung im Arbeitsvertrag, so ist der gesamte Jahresurlaub im Zweifel nicht verfallbar.
--- End quote ---
Wie gesagt, ob der TVöD sowieso schon zwischen diesen unterscheidet weiß ich jetzt auch nicht.
nichts_tun:
--- Zitat von: Kryne am 06.05.2019 15:38 ---Und wer sagt, dass die 5 übrigen nicht zu den 20 zählen, sondern zu den 10 vertraglichen ? Ist irgendwo geregelt, dass die ersten 20 Urlaubstage gesetzlich sind und die übrigen 10 die vertraglichen ?
--- End quote ---
Da der gesetzliche Urlaubsanspruch für 2018 - 20 Tage - erfüllt wurde, da die TE 25 Tage Urlaub genommen hat, sind die 5 Tage Resturlaub folglich über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehend. Damit unterfallen sie nicht der zitierten Rechtsprechung zur Unverfallbarkeit von Urlaubsansprüchen.
--- Zitat von: Kryne am 06.05.2019 15:38 ---Wie gesagt, ich bin da als Laie nicht so fit, aber so wie ich das Rechtsverdrehertum kenne wird es tatsächlich so sein wie in dem von mir zitierten Absatz eines Anwaltes.
--- Zitat ---Ferner sollte bereits im Arbeitsvertrag zwischen Mindesturlaub gemäß BUrlG und zusätzlichem vertraglich vereinbarten Urlaub differenziert werden, da sich die zitierten Entscheidungen zum Verfall von Resturlaub nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub beziehen. Fehlt diese Unterscheidung im Arbeitsvertrag, so ist der gesamte Jahresurlaub im Zweifel nicht verfallbar.
--- End quote ---
--- End quote ---
Rechtsanwalts-Gefasel würde ich kein Vertrauen schenken. Die Urlaubsberechnung nach BUrlG lernt bspw. jeder VFA.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version