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Resturlaub aus 2018 gestrichen

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Spid:
Ich halte die Regelung des Urlaubs im Arbeitsvertrag bei Arbeitsverhältnissen, die dem TVÖD unterliegen, eher für eine theoretische Möglichkeit.

nichts_tun:
Korrekt. Vermutlich hat der Anwalt auch andere Bereiche im Blick, die eher nicht tarifgebunden sind. Da aber der Mindesturlaub sich stets nach BUrlG berechnet, sehe ich den Nutzen einer getrennten Urlaubsaufteilung eher nicht. Zumal dadurch der gesamte Urlaubsanspruch nicht vor Verfall geschützt ist, wie der Anwalt suggeriert.

Spid:
Wenn man Urlaub induvidualrechtlich im Arbeitsvertrag vereinbart, muß man dort zwischen Mindesturlaub und sich aus dem Arbeitsvertrag ergebendem Urlaub unterscheiden, wenn man beides unterschiedlich behandeln möchte.

inter omnes:
Kann ein Arbeitnehmer während des ganzen oder teilweisen Urlaubsjahres und/oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähigkeitsbedingt seinen Urlaub nicht einbringen, so geht dieser nach Rechtsprechung des EuGH und dem folgend auch das BAG nicht mit Ablauf des 31.03. unter (NZA 2009,538).  Die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit stellt einen weiteren Übertragungsgrund dar, der wegen Krankheit weiter übertragene Urlaubsanspruch erlischt dann zusammen mit dem Urlaub aus dem Jahr der Gesundung (BAG NZA 2011,1050).

Die zitierte Rechtsprechung gilt trotz des etwas zu knappen und unklaren Leitsatzes sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für einen arbeits- bzw. tarifvertraglichen Zusatzurlaub.  Allerdings ist hierbei zu beachten, dass dies nur der Fall ist, wenn keine tarifvertragliche Sonderregelung existiert, was im TVöD aber, wie schon erwähnt worden, der Fall ist. Die Rechtsprechung lässt dabei genügen, wenn in einem Tarifvertrag auch bei fortbestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu einem angemessenen Zeitpunkt der Urlaub erlischt. Ob die Regelung des TVöD mit dem 31.05. dem gerecht wird, war meines Wissens bisher noch nicht Gegenstand einschlägiger Rechtsprechung.

nichts_tun:

--- Zitat von: Spid am 12.05.2019 09:24 ---Wenn man Urlaub induvidualrechtlich im Arbeitsvertrag vereinbart, muß man dort zwischen Mindesturlaub und sich aus dem Arbeitsvertrag ergebendem Urlaub unterscheiden, wenn man beides unterschiedlich behandeln möchte.

--- End quote ---

Ok, aber muss auch die Unverfallbarkeit des Mindesturlaubs, wie es sich aus der Rechtsprechung ergibt, separat "vereinbart" werden?

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