Wenn es nicht gerade Martinstein oder Arnis ist, ergibt sich aus der Nichtspezifikation des Ortes der Arbeitsaufnahme im Vorhinein ja bereits die Problematik, daß man nicht weiß, von welchem Punkt man 45 Minuten rechnen soll, um seinen Aufenthaltsort zu bestimmen. Es gibt ja durchaus Gemeinden, bei denen man mehr als 45 Minuten benötigt, um sie in Gänze zu durchqueren. In BAG, Urteil vom 22.01.2004 - 6 AZR 543/02, wurde zwar entschieden, daß 45 Minuten Reaktionszeit durchaus Rufbereitschaft seien, aber in einem Fall, wo es um die Entfernung zu einem bestimmten Ort der Arbeitsaufnahme ging. Je nachdem, wie die Ausdehnung des Gemeindegebiets die tatsächliche Reaktionszeit durch den Umstand, daß der Ort der Arbeitsaufnahme vorher unbekannt ist, einengt, kann es sich tatsächlich um den anders zu vergütenden Bereitschaftsdienst handeln.