Die nicht nur vorübergehende Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit, die nicht der bisherigen Eingruppierung entspricht, ist nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt. Dem AG sollte schriftlich erklärt werden, daß man nicht bereit ist, eine Tätigkeit auszuüben, die einer anderen als der bisherigen Entgeltgruppe entspricht, damit nicht durch die Ausübung der Tätigkeit ein implizites Einverständnis zur eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung entsteht.