Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[BW] Wechsel als Beschäftiger in das Beamtenverhältnis

<< < (3/4) > >>

Pseudonym:

--- Zitat von: Maxabat am 19.07.2019 14:56 ---Das Lebensalter ist in BW nicht entscheidend. Bei mir wurde Angestelltentätigkeit im ÖD komplett anerkannt, abzüglich 3 Jahre Laufbahnerwerb. Bei mir kam dann Stufe 7 raus.


--- End quote ---
Welche Laufbahnbefähigung wurde denn erworben und welche Bildungsvoraussetzung lag vor?

Danke für die Info!

Mayday:

--- Zitat von: Marco82 am 17.05.2019 08:41 ---Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ernennung über dem Eingangsamt möglich. Diese sind bei mir gegeben.

--- End quote ---

Das mag ja sein, aber möglich heißt halt wirklich nur möglich, in Ausnahmefällen also, nicht in der Regel...

Gerda Schwäbel:

--- Zitat von: Mayday am 21.07.2019 09:53 ---Das mag ja sein, aber ...
--- End quote ---
Was lässt Sie an dem Satz "Diese sind bei mir gegeben" zweifeln?

Mayday:

--- Zitat von: Gerda Schwäbel am 21.07.2019 11:54 ---
--- Zitat von: Mayday am 21.07.2019 09:53 ---Das mag ja sein, aber ...
--- End quote ---
Was lässt Sie an dem Satz "Diese sind bei mir gegeben" zweifeln?

--- End quote ---

Nichts, aber auch wenn die Voraussetzungen alle gegeben sind muss ja nicht zwangsläufig eine Übernahme im 2. Beförderungsamt erfolgen, es ist halt nur möglich. Oder ist das dann ein Muss?  ???

Tagelöhner:
§ 18 LBG BW regelt alles notwendige:

(1) Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit oder die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches Beamtenverhältnis (Einstellung) erfolgt grundsätzlich im Eingangsamt einer Laufbahn.

(2) Die Einstellung ist ausnahmsweise im ersten oder zweiten Beförderungsamt zulässig, wenn besondere dienstliche Bedürfnisse dies rechtfertigen und eine Einstellung im Eingangsamt aufgrund der bisherigen Berufserfahrung eine unzumutbare Härte für die Bewerberin oder den Bewerber bedeuten würde. Sie darf im ersten Beförderungsamt nur nach einer mindestens dreijährigen, im zweiten Beförderungsamt nur nach einer mindestens vierjährigen erfolgreichen Wahrnehmung laufbahnentsprechender Tätigkeiten nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung erfolgen. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern müssen die Mindestzeiten nach Satz 2 zusätzlich zu den Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung nach § 16 Abs. 3 vorliegen.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version