Dies müsste die Dienststelle selbst regeln, sofern es nicht landesgesetzliche Regelungen gibt. Ein Beispiel aus der kommunalen Ebene: § 19 SächsKomKBVO (Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln):
(1) Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks sind sicher aufzubewahren und zu befördern. Der Bürgermeister bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind.