Hallo zusammen,
bei der Berechnung der GKV geht diese so vor, dass Sie einerseits das Vorjahr überprüft (ob Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde) und schaut voraus für das nächste Jahr (ob diese möglicherweise überschritten wird, mit den Vorjahreswerten wird hochgerechnet).
Die Krankenkasse prüft hier, zwei Punkte:
1) Verdient der Hauptverdiener mehr als der andere?
2) Ist der Hauptverdiener oberhalb der Versicherungspflichtgrenze?
=> Nur wenn beide kumulativ (zusammen) erfüllt sind muss das Kind privat versichert werden, ansonsten kann es in der Familienversicherung des anderen kostenlos mitversichert werden.Ja es müssen Bezüge, die auf Rücksicht der Familie gezahlt werden (Familienzuschläge) bei der Berechnung abgezogen werden. Auch Werbungskosten (steuerrechtlicher Begriff) sind noch als Abzugsbetrag zu berücksichtigen. 
Ich versuche es an einem Beispiel zu erläutern (s.u.). Bei Fragen einfach melden.  

Beispiel: 2018               
=   Einnahme aus Beamtenverhältnis (Jahr)    65.000,00 €          -   Familienzuschlag / Kinderzuschlag    5.000,00 €          
-   Ant. Fam.zuschl. Sonderzahlung    Ab 01.2017 in den monatlichen Bezügen enthalten (in NRW)          
=   Zwischensumme    60.000,00 €          -   Werbungskosten            
-   Fahrtkosten    3.000,00 €          
-   Weiterbildung    200,00 €          
-   Kontoführung    16,00 €          
-   Pauschale Arbeitsmittel    104,00 €          
=   Summe EK § 19 ESTG    56.680,00 €          +   Zinsen    801,00 €          
-   Sparerpauschalbetrag   -801,00 €          
=   Summe EK § 20 ESTG    -   €          +   Betriebseinnahme    15.000,00 €          
-    Betriebsausgabe    10.000,00 €          
=   Summe EK (Betrieb)    5.000,00 €       (Soweit Nebentätigkeit eine Selbstständigkeit ist)   
=   Gesamtbetrag der Einkünfte    61.680,00 €          =   Jahresentgeltgrenze 2018     59.400,00 €          
=> In diesem Beispiel wurde die Jahresentgeltgrenze im Jahr 2018 überschritten.               
Folge: Die Kinder müssen über die private Versicherung mitversichert werden.               
Falls die Ehefrau keine Pflichtversicherungsgründe in der GKV hat (z.B. wegen Elternzeit oder Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I), müsste diese ebenfalls privat Versichert werden.   
Sobald aber nach dieser Zeit eine SV-Tägtigkeit nachgegangen wird, könnten die Kinder über die Frau in der Familienversicherung mitversichert werden, soweit die Versicherungspflichtgrenze des Jahres nicht überschritten wird.