TV-L
§ 19a
Zulagen
(1) Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen
Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamte
des Arbeitgebers als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen
Anforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. Die Vollzugszulage wird nur für
Zeiträume gezahlt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Urlaubsentgelt
oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen. Die Vollzugszulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Der Anspruch auf die Vollzugszulage besteht, wenn die Beschäftigten überwiegend in den jeweiligen Einrichtungen beziehungsweise Bereichen beschäftigt sind.
Beispiel Sachsen:
Sächsisches Besoldungsgesetz §51
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13872-SaechsBesG#anl7--> Anlage 7
§ 51 Absatz 1
die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit von
einem Jahr 75,00 Euro
zwei Jahren 150,00 Euro