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Gitterzulage als TB

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sozijus:
Hallo zusammen, ich fange im ÖD zum 01.06 in NRW an. E10 Stufe 2 als Sozialarbeiter bei der Justiz. Meine Tätigkeit findet zum Teil in der JVA statt. Bei Vertragsabschluss wurde mir die sogenannte "kl. Gitterzulage" nach einem Jahr zugesprochen. Wo genau finde ich im TVÖD die Regelungen dazu? Innerhalb der Anlage F finde ich keine entsprechende Zulage. Bisher lese ich immer, dass für die TB die gleichen Regelungen gelten wie für Beamte. Welche Regelung gilt genau.

Herzlichen Dank und Gruß
sozijus

Spid:
Als Landesbeschäftigter Regelungen im TVÖD zu suchen, ist jetzt eher weniger schlau - oder was meinst Du, warum das Unterforum für die Länder TV-L heißt? Da gibt es einen eigenen Tarifvertrag - nämlich eben jenen TV-L. In dem wirst Du die „Gitterzulage“ aber nicht finden, denn diese - unter der Bezeichnung Zulage für Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen und bei Psychiatrischen Krankenanstalten - ergibt sich aus §6 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982.

sozijus:
Herzlichen Dank für die Antwort. Ich meinte natürlich die Anlage F des TV-Ls. Gefunden habe nun folgenden Erlass: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5420050228172462694

Müsste ich nicht ich auch eine weitere Entgeltgruppenzulage bekommen? Oder würde diese nur in Entgeltgruppe 9 gezahlt?

Spid:
Wenn Du die Voraussetzungen nach der Vorbemerkung zu Abschnitt 20.4 EGO erfüllst, ja - sonst nicht.

rici3000:
TV-L
§ 19a
Zulagen
(1) Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen
Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamte
des Arbeitgebers als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen
Anforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. Die Vollzugszulage wird nur für
Zeiträume gezahlt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Urlaubsentgelt
oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen. Die Vollzugszulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Der Anspruch auf die Vollzugszulage besteht, wenn die Beschäftigten überwiegend in den jeweiligen Einrichtungen beziehungsweise Bereichen beschäftigt sind.

Beispiel Sachsen:
Sächsisches Besoldungsgesetz §51
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13872-SaechsBesG#anl7

--> Anlage 7
§ 51 Absatz 1
 die Zulage beträgt
 nach einer Dienstzeit von
 einem Jahr 75,00 Euro
 zwei Jahren 150,00 Euro

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