Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Gitterzulage als TB
sozijus:
Irgendwie widerspricht sich das ja. In dem Erlass des Landes NRW wird ein extra Wert für Angestellte angegeben aber im TV-L steht, dass die Reglung analog zur Amts- oder Stellenzulage bei Beamten getroffen wird. In §51 LBesG NRW wird auf Anlage 15 verwiesen. Dort wären für Jahr 1 65,28 € und danach 130,56 € fällig.
In dem Erlass stehen 95,53 € drin.
Welcher Wert stimmt nun?
Spid:
Beide. Da die Tarifvertragsparteien den weiterhin geltenden Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 nicht geändert haben, haben sie lediglich Anspruch auf eine weitere Zulage geschaffen.
rici3000:
Die 95,53 Euro habe ich bis Ende 2018 bekommen. Seit 2019 sind die die 75 Euro bzw. 150 Euro relevant... Die 75 Euro aber wohl erst nach (!) dem ersten Dienstjahr (jedenfalls in Sachsen)...
Spid:
Was Du bekommst, ist lediglich Ausdruck der Rechtsmeinung des AG.
rici3000:
Weiß nicht... Für mich ist meiner Meinung nach der TV-L gültig. Dafür gibts den auch. Und dort steht es auch eindeutig beschrieben. Arbeite ich in einer entsprechenden Einrichtung, erhalte ich dieselbe Zulage, die Beamte bekommen --> Und diese Zulage ist ist im sächsischen Besoldungsgesetz festgelegt...
Ob es jetzt noch zusätzliche Unterschiede zwischen Sozialarbeitern und Vollzugsbediensteten gibt, weiß ich nicht. Aber im TV-L wird bezugnehmend auf die Vollzugszulage kein Unterschied getroffen. Man muss einfach nur in einer dieser Einrichtungen arbeiten.
Wenn im TV-L was steht, was sich mit irgendwas anderen widerspricht, darf es nicht im TV-L stehen...
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