Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Maß der Verantwortlichkeit
Spid:
Da TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind, können Eingruppierungen keine Willkür sein.
nichts_tun:
--- Zitat von: Spid am 06.06.2019 13:20 ---Da TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind, können Eingruppierungen keine Willkür sein.
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Höchstens die Rechtsmeindung des AG - die dann aber mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage korrigiert werden kann (ich weiß, dass du das weißt, ich wollte es nur ergänzen). :)
--- Zitat von: Krebs am 06.06.2019 13:07 ---Habe auch schon alles erlebt was 30 jahre eine 6er Stelle war ist plötzlich eine 8er Stelle. Leute die genau die selbe Tätigkeit machen sind nicht gleich eingruppiert usw usw.
--- End quote ---
Falls du auf die ehemalige Vergütugnsgruppe VIb, FG 1a BAT-O anspielst, die in die EG 6 TVöD übergeleitet wurde und nunmehr inhaltsgleich der EG 7 im Teil A, Tz. I/3 der EGO zum TVöD entspricht, ist es nicht ungewöhnlich, dass "plötzlich" eine EG 8 festgesellt wird. Diese Entgeltgruppen unterscheiden sich im Zeitanteil der selbstständigen Leistungen, EG 7 mind. 1/5 und EG 8 mind. 1/3. Folglich kann, wenn sich die auszuübenden Tätigkeiten um vielleicht nur 10% ändern, eine höhere Entgeltgruppe festgestellt werden.
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