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Höhergruppierung 9a in 9b

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Stromling:
Sehr geehrte Foristi,

ich habe einfach Frage bezüglich meines Antrags auf Höhergruppierung.

Im Jahr 2017 habe ich einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt, daraufhin forderte dass Personalamt, dass ich eine Stellenbeschreibung abgebe.
Auch dies habe ich im Jahr gemacht und durch meinen Dienstellenleiter abzeichnen lassen.

Zwischenzeitlich habe ich mich immer wieder nach dem aktuellen Stand erkundigt und auf §37 TVÖD verwiesen ,damit eventuelle Ansprüche seit dem Jahr 2017 nicht verfallen.
Das PA möchte erst eine Höhergruppierung vornehmen, wenn alle Techniker, Meister (8Stück, von denen 5 eine Stellenbeschreibung abgegeben haben) ihre Stellenbeschreibung abgegeben haben,
damit sie einen Quervergleich der Techniker- Meisterstellen haben.

Nach erneuten Nachfragen, bekam ich nun die Antwort, dass PA erst abwarten möchte bis die Stelle des dienststellenleiters neu besetzt ist und dann das ganze nochmal anfordern.
Frühester vorraustichtlicher Amtsantritt des Dienststellenleiters ist Dezember 2019.

Muss ich dass so hinnehmen?

Ich habe bereits mündlich angekündigt eine Untätigkeitsanzeige zu stellen und oder eine Eingruppierungsfeststellungsklage beim Amtsgericht einzureichen.
Natürlich sollte dieser Weg immer der letzt mögliche sein, dessen bin ich mir bewusst.

Sind solche Vorgänge und vorallem die Dauer einer Eingruppierungsfeststellung so in Ordnung?

Sollte es zu einer Eingruppierungsfeststellungsklage kommen, muss ich anschließend mit einer Kündigung seitens des AG rechnen, da er vll das Arbeitsverhältnis als angespannt sehen könnte?
Wir sind eine Kommune mit ca. 2000 Angestellten.

Vielen Dank für alle weiteren Informationen.

Spid:
Nein, sind sie nicht. In Fällen, in denen die Tätigkeitsmerkmale im Vergleich zur VergO BAT völlig neu gefasst wurden, stellt eine Dauer von mehr als 4 Wochen eine Demonstration völliger Unfähigkeit und umfassenden Versagens dar, in allen übrigen Fällen eine Dauer von mehr als zwei Wochen. Jede Versagergurkentruppe, die sich so einen unverschämten Mist leistet, hätte es verdient, massenhaft mit Eingruppierungsfeststellungsklagen überzogen zu werden. Es sei noch darauf verwiesen, daß ein bloßer Verweis auf die tarifliche Ausschlußfrist diese regelmäßig nicht unterbricht.

Squix:
Hallo,

kurze Frage wieder mal am Rande. Woraus entnimmst du diese Fristen? (Die werden irgendwie von keiner Kommune  eingehalten, daher ist das mal interessant zu wissen)

Spid:
Das sind keine Fristen. Der TB hat unmittelbar durch Antragstellung Anspruch auf das Entgelt der höheren Entgeltgruppe, da der Antrag unmittelbar wirkt und dem AG keine Entscheidung zukommt. Das sind lediglich Bearbeitungszeiten für die Umsetzung der durch den Antrag unmittelbar eintretenden Rechtsfolgen, die ich gerade noch akzeptabel fände. Danach würde ich klagen.

Stromling:
Vielen Dank für die Antwort.

Ich werde ein weiteres schreiben aufsetzen mit einer Frist.
Sollte die Frist ergebnislos verstrichen, werde ich eine Untätigkeitsanzeige aufgeben.

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