"abzugelten" bedeutet auszuzahlen.
Bezüglich der Höhe der Abgeltung gelten die gleichen Bedingungen wie für den Urlaubsanspruch. Dir steht also der Geldbetrag zu, der Dir als Urlaubsentgelt zu fortzuzahlen gewesen wäre, wenn Dein Arbeitsverhältnis fortbestanden hätte.
Maßgeblich für die Berechnung ist demnach Dein Entgeltanspruch zum Zeitpunkt Deines Ausscheidens (also Juli). Soweit Du nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile (Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschläge, Rufbereitschaftsvergütung etc.) hattest, werden diese entsprechend § 21 TVöD berücksichtigt. Hier wird der Durchschnitt der letzten drei Monate genommen.
Das so ermittelte Monatsentgelt wird dann auf den Arbeitstag umgerechnet. Hier werden durchschnittlich 21,7 Tage pro Monat (Fünftagewoche) angesetzt. Anschließend wird der Tagesbetrag mit der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage multipliziert.