Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Arbeitszeit erhöhen (>100%)

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Capo:
Mal Anfragen ob Gleitzeit oder Arbeitszeitkonto möglich ist, da kann man die Wochenarbeitszeit anheben und hat dann ein paar Tage mehr Freizeit.

MrRossi:

--- Zitat von: MoinMoin am 12.06.2019 16:29 ---
--- Zitat von: Neffets69 am 12.06.2019 15:41 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 12.06.2019 14:06 ---
--- Zitat von: Neffets69 am 12.06.2019 14:05 ---
--- Zitat von: was_guckst_du am 11.06.2019 10:49 ---...da würde sowieso kein Personalrat mitspielen... ::)

--- End quote ---
wenn es der Wunsch des Arbeitnehmers ist, dann versagt doch der Personalrat das nicht.

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Doch, das kann sehr wohl passieren um die anderen MA zu "schützen"

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Hier geht es ja um den Wunsch des Einzelnen. Nicht um eine Ausweitung der Arbeitszeit für alle

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Und?
Wünsche wie Sonntagsarbeit etc. wurden von Personalräten schon abgelehnt, da diese keinen Dammbruch wollen. Mit dem Argument, das andere dann auch mal vom Chef dazu "genötigt" werden mal am Sonntag zuarbeiten (zu wollen).

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Ersteinmal wäre zu prüfen ob Sonntagsarbeit erlaubt ist. ->ArbZG
Weitere Ausnahmen müssen/mussten vom Gewerbeamt genehmigt werden. Mein letzter Stand.

Aüg:

--- Zitat von: Spid am 07.06.2019 12:57 ---Dem steht tarif- und arbeitsrechtlich nichts entgegen.

--- End quote ---

Tarifrechtlich duerfte zumindest in der Eg 15 der Tarifvertrag entgegenstehen. Da die Uberstunden schon mit dem Tabellenentgelt abgegolten sind.

Zudem ist die Frage der regelmäßigen Arbeitszeit im TV-l abschliessend geregelt indem alle Stunden darüberhinaus als überstunden geregelt sind. Fuer tarifgebundene An ist somit ausgeschlossen 110 prozent Arbeitszeit wirksan im AV zu vereinbaren da die individuelle Verpflichtung zur Ableistung von monatlichen Uberstunden nicht günstiger als die regelung des tv ist.

Spid:

--- Zitat von: Aüg am 13.06.2019 18:48 ---
--- Zitat von: Spid am 07.06.2019 12:57 ---Dem steht tarif- und arbeitsrechtlich nichts entgegen.

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Tarifrechtlich duerfte zumindest in der Eg 15 der Tarifvertrag entgegenstehen. Da die Uberstunden schon mit dem Tabellenentgelt abgegolten sind.
--- End quote ---

Abgesehen davon, daß das nur bei (Stv.) Dienststellenleitern und Beschäftigten oberster Landesbehörden gilt, erhalten diese zwar keine Überstundenzuschläge, aber 110% des Tabellenentgelts.


--- Zitat ---Zudem ist die Frage der regelmäßigen Arbeitszeit im TV-l abschliessend geregelt indem alle Stunden darüberhinaus als überstunden geregelt sind. Fuer tarifgebundene An ist somit ausgeschlossen 110 prozent Arbeitszeit wirksan im AV zu vereinbaren da die individuelle Verpflichtung zur Ableistung von monatlichen Uberstunden nicht günstiger als die regelung des tv ist.

--- End quote ---

Der Tarifvertrag regelt die regelmäßige Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abschließend. Er regelt zudem, daß darüber hinausgehende angeordnete Arbeitsstunden, die nicht ausgeglichen werden, mit Überstundenzuschlägen zu versehen sind. Ein mit 110% Beschäftigter erhält also das 1,1-fache Tabellenentgelt plus Überstundenzuschläge. Eine solche Vereinbarung entspricht also genau den tariflichen Regelungen.

Aüg:

--- Zitat von: Spid am 13.06.2019 19:34 ---
--- Zitat von: Aüg am 13.06.2019 18:48 ---
--- Zitat von: Spid am 07.06.2019 12:57 ---Dem steht tarif- und arbeitsrechtlich nichts entgegen.

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Tarifrechtlich duerfte zumindest in der Eg 15 der Tarifvertrag entgegenstehen. Da die Uberstunden schon mit dem Tabellenentgelt abgegolten sind.
--- End quote ---

Abgesehen davon, daß das nur bei (Stv.) Dienststellenleitern und Beschäftigten oberster Landesbehörden gilt, erhalten diese zwar keine Überstundenzuschläge, aber 110% des Tabellenentgelts.


--- Zitat ---Zudem ist die Frage der regelmäßigen Arbeitszeit im TV-l abschliessend geregelt indem alle Stunden darüberhinaus als überstunden geregelt sind. Fuer tarifgebundene An ist somit ausgeschlossen 110 prozent Arbeitszeit wirksan im AV zu vereinbaren da die individuelle Verpflichtung zur Ableistung von monatlichen Uberstunden nicht günstiger als die regelung des tv ist.

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Der Tarifvertrag regelt die regelmäßige Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abschließend. Er regelt zudem, daß darüber hinausgehende angeordnete Arbeitsstunden, die nicht ausgeglichen werden, mit Überstundenzuschlägen zu versehen sind. Ein mit 110% Beschäftigter erhält also das 1,1-fache Tabellenentgelt plus Überstundenzuschläge. Eine solche Vereinbarung entspricht also genau den tariflichen Regelungen.

--- End quote ---

Der Berechnung des Stundenentgelts für die geleistete Überstunde wird hingegen die
individuelle Entgeltgruppe und Stufe zu Grunde gelegt; dabei wird die Höhe des
Stundenentgelts auf den Betrag der Stufe 4 begrenzt (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1
TV-L). Somit gibt es bei Beschäftigen der Stufen 5 und 6 einen Unterschied zwischen 110 prozent des Tabellenentgelts und dem TV.

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