§23 Abs. 4 TV-L: „Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung.“ Ohne mich jetzt mit den unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen im Detail auseinanderzusetzen, ist davon auszugehen, daß sie allesamt nur bei dienstlich veranlaßten Umzügen einen Anspruch gegen den AG auslösen - wenn überhaupt.