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Kind gleichzeitig in GKV und PKV

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Ytsejam:
Danke inter omnes, damit kann ich doch mal was anfangen.

Dass hier keine Geldleistungen doppelt abgeschöpft werden sollen steht natürlich außer Frage.

Mir geht es allein um die sogenannten Kinderkrankentage der Mutter. Da würde dann die gesetzliche KV der Mutter den Lohn fortzahlen, davon wäre eine Beihilfezahlung gar nicht berührt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in der GKV ist, was es kraft Gesetz wäre, da ich zwar privat, aber unter der Beitragsbemessungsgrenze verdiene. Das Kind ist gleichzeitig beihilfeberechtigt und PKV-versicherbar, was auch unstrittig ist.

Ich habe beim Googlen nun auch Quellen gefunden, die aussagen, es wäre in diesem Falle kein Problem in beiden Versicherungssystemen gleichzeitig unterwegs zu sein (natürlich darf man dadurch nicht doppelt Leistungen abgreifen, schon klar), das einzige was hinderlich sein könnte wären die AGB der Privatversicherer, die das wohl schon mal ausschließen. Ich werde da mal anfragen und berichten.

Mich machte nur stutzig dass es so rein von den Rechtsgrundlagen die ich gefunden habe kein Problem wäre.

inter omnes:
Ich sehe nicht so ganz, worauf das im Ergebnis hinauslaufen soll. Der Umstand, dass das Kind privat versichert ist, führt bei der Ehefrau zu keiner Erhöhung der Kinderkrankentage. Bezugspunkt für die Berechnung der Anzahl nach § 45 SGB V ist, ob der jeweilige Elternteil in der GKV ist (nicht das Kind!). Das wäre auch mit PKV für das Kind nicht der Fall, sodass nur ein Elternteil die Kinderkrankentage (10) in Anspruch nehmen kann. Bei Beamten richtet sich die Frage der Freistellung  zur Betreuung kranker Kinder unabhängig von der Versicherung des Kindes nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

Lars73:
@inter omnes
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass Kind und Elternteil in der GKV versichert sind.

@Ytsejam
Möglich ist es sowohl Privat also auch in der GKV versichert zu sein. Wie schon beschrieben geht durch die Versicherung in der GKV ggf. der Anspruch auf Beihilfe verloren. Es reicht nicht den Ansprch in der GKV nicht in Anspruch zu nehmen. Ggf. müsste man das Kind also vollständig und nicht nur ergänzend zu Beihilfe in der PKV versichern.

inter omnes:
@Lars73
Die Frage ist doch, ob die Zweispurigket dazu führen würde, dass der TE eine Verdoppelung der Kinderkrankentage erreicht. Dies aber ist ja gerade - wie schon ausgeführt - nicht der Fall. Die Prämisse selbst ist also schon einer Fehlannahme geschuldet.

Aüg:

--- Zitat von: inter omnes am 11.06.2019 16:29 ---Ich sehe nicht so ganz, worauf das im Ergebnis hinauslaufen soll. Der Umstand, dass das Kind privat versichert ist, führt bei der Ehefrau zu keiner Erhöhung der Kinderkrankentage. Bezugspunkt für die Berechnung der Anzahl nach § 45 SGB V ist, ob der jeweilige Elternteil in der GKV ist (nicht das Kind!). Das wäre auch mit PKV für das Kind nicht der Fall, sodass nur ein Elternteil die Kinderkrankentage (10) in Anspruch nehmen kann. Bei Beamten richtet sich die Frage der Freistellung  zur Betreuung kranker Kinder unabhängig von der Versicherung des Kindes nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

--- End quote ---

Wenn das Kind privatversichert ist hat die Frau Anspruch auf 0 Tage kinderkrankengeld nach 45 sgb v da die gesetzlichere versicherung des Kindes Tatbestandsmerkmal ist.

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